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· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot nicht mehr wettbewerbswidrig - so wirkt sich das aus

| Ein Verstoß von Mitbewerbern gegen das Provisionsabgabeverbot ist nach § 3a UWG nicht unlauter und begründet daher keinen Unterlassungsanspruch. Das OLG Köln begründet seine Entscheidung damit, dass sich der Sinn und Zweck beim Provisionsabgabeverbot gewandelt habe. Mit der Umsetzung der IDD in deutsches Recht soll das Provisionsabgabeverbot allerdings in der GewO und im VAG fixiert werden. Wie sich das rechtlich auswirkt, lässt sich noch nicht absehen. WVM wagt eine erste Einschätzung |

Provisionsweitergabe ist zulässig

Die Weitergabe einer 50-prozentigen Bestandsprovision von einem Versicherungsmakler an seine Kunden ist wettbewerbsrechtlich zulässig, so das OLG Köln. Ein Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot sei lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Verbot stelle keine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG dar (OLG Köln, Urteil vom 11.11.2016, Az. 6 U 176/15, Abruf-Nr. 189863).

 

Marktverhaltensregelung ist an Zweckbestimmung zu messen

Eine gesetzliche Vorschrift ist als Marktverhaltensregelung zu bewerten, wenn sie auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder des Bezugs eines Unternehmens dient, und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt.