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· Fachbeitrag · Untervermittler

Der Ausgleichsanspruch des Untervermittlers: Das müssen Sie als Makler wissen - Teil V

von Rechtsanwalt Dr. Michael Wurdack und Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Göttingen

| Als Versicherungsmakler haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleich gemäß § 89b HGB . Gleichwohl sollten Sie sich mit dem Ausgleichsanspruch beschäftigen, und zwar wenn Sie Ihrerseits selbstständige Untervermittler einsetzen. Wir erläutern Ihnen in einer Beitragsserie, wann der Untervermittler einen Anspruch hat und wie Sie ihn berechnen. Anhand eines praxistypischen Beispiels veranschaulichen wir nachfolgend, wie Sie bei der Berechnung des Ausgleichs vorgehen. |

Praxisbeispiel

Für die Berechnung haben wir einen Untervermittler gewählt, der aus dem Maklerunternehmen ausgeschieden ist.

  • Beispiel

Der ausgleichsberechtigte Handelsvertreter war ab dem 1. Oktober 2000 insgesamt 11 Jahre und 3 Monate als echter Untervermittler eines Maklerunternehmens tätig. Der Schwerpunkt seiner Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit lag im SUH-Bereich. Dem Untervermittler wurde zu Vertragsbeginn ein Bestand übertragen, den er kontinuierlich vergrößerte. Das Vertragsverhältnis endete in gegenseitigem Einvernehmen aus Altersgründen zum 31. Dezember 2011.