Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Untervermittler

Der Ausgleichsanspruch des Untervermittlers: Das müssen Sie als Makler wissen - Teil II

von Rechtsanwalt Dr. Michael Wurdack und Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Göttingen

| Als Versicherungsmakler haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleich gemäß § 89b HGB . Gleichwohl sollten Sie sich mit dem Ausgleichsanspruch beschäftigen, und zwar wenn Sie Ihrerseits selbstständige Untervermittler einsetzen. Wir erläutern Ihnen in einer Beitragsserie, wann der Untervermittler einen Anspruch hat und wie Sie ihn berechnen. Erfahren Sie in diesem Beitrag alles über die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den „Grundsätzen“. |

Die „Grundsätze“

In der Praxis werden die Ausgleichsansprüche von Versicherungs- und Bausparkassenvertretern regelmäßig nach den „Grundsätzen“ ermittelt und abgewickelt. Der BGH hat jüngst anerkannt, dass die „Grundsätze“ - mit Ausnahme der „Grundsätze Finanzdienstleistungen“ - als Schätzgrundlage für einen Ausgleichsanspruch herangezogen werden können; und zwar auch dann, wenn ihre Anwendung im Vertretervertrag nicht vereinbart wurde (BGH, Urteil vom 23.11.2011, Az. VIII ZR 203/10; Abruf-Nr. 120027).

 

PRAXISHINWEIS | Dass die „Grundsätze“ als Schätzgrundlage herangezogen werden können, dürfte auch für die Untervermittler eines Maklers gelten. Sie müssen also künftig damit rechnen, dass Ihre selbstständigen Untervermittler einen Ausgleich nach den „Grundsätzen“ geltend machen.

Ab einer Dauer des hauptberuflichen Vertragsverhältnisses von 15 Jahren erhält der Untervermittler neben dem so ermittelten Ausgleichsanspruch einen Treuebonus. Dieser beträgt 10,125 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er verdoppelt sich auf 20,25 Prozent ab 19 Jahren Tätigkeitsdauer.