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· Fachbeitrag · Untervermittler

Der Ausgleichsanspruch des Untervermittlers: Das müssen Sie als Makler wissen - Teil I

von Rechtsanwalt Dr. Michael Wurdack und Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Göttingen

| Als Versicherungsmakler haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleich gemäß § 89b HGB . Gleichwohl sollten Sie sich mit dem Ausgleichsanspruch beschäftigen, und zwar wenn Sie Ihrerseits selbstständige Untervermittler einsetzen. Wir erläutern Ihnen in dieser und in den drei folgenden Ausgaben, wann der Untervermittler einen Anspruch hat und wie Sie ihn berechnen. In dieser Ausgabe erfahren Sie, wann der Untervermittler ausgleichsberechtigt ist sowie welche Fristen und Ausschlussgründe beim Ausgleichsanspruch gelten. |

Ausgleichsberechtigter Personenkreis

Versicherungs- und Bausparkassenvertreter im Sinne der §§ 84 ff., 92 HGB können dem Grunde nach ausgleichsberechtigt sein. Keine Rolle spielt dabei, ob es sich um Einfirmen-/Ausschließlichkeitsvertreter oder Mehrfachagenten handelt. Dagegen haben angestellte Versicherungsvermittler keinen Anspruch auf Ausgleich.

 

Wichtig | Selbstständige echte Untervermittler eines Maklers sind handelsrechtlich in der Regel als Handelsvertreter des Maklers anzusehen und haben daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch gegen den Makler. Unerheblich ist, dass sie sich gewerberechtlich im Vermittlerregister als Versicherungsmakler eintragen lassen müssen. Das Vermittlerregister soll Kunden und Interessenten lediglich verdeutlichen, in welcher Funktion der Vermittler beim Kunden auftritt: als Erfüllungsgehilfe eines Maklers. Das Register trifft hingegen keine Aussage über die handelsrechtliche Einordnung im Innenverhältnis.

Der Untervermittler kann den Ablauf der Verjährungsfrist hemmen, beispielsweise indem er ein Mahnverfahren einleitet oder Klage erhebt.