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29.04.2016 · Fachbeitrag · Untervermittler

Anspruch auf Gewährung von Bucheinsicht und Verjährung

| Der Anspruch auf Gewährung von Bucheinsicht (§ 87c Abs. 4 HGB) verjährt selbstständig. Er wird allerdings gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung er dienen soll, verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann. Denn der Anspruch auf Gewährung von Bucheinsicht ist ein Hilfsanspruch. Das hat der BGH entschieden und damit seine Rechtsprechung bestätigt (BGH, Beschluss vom 23.2.2016, Az. VII ZR 28/15, Abruf-Nr. 184476 ). |