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· Fachbeitrag · Provisionsabgabeverbot

Provisionsabgabeverbot ist zu unbestimmt -viele Praxisfragen und deren Lösung offen

| Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat am 24. Oktober 2011 im Streit zwischen einem Versicherungsvermittler und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entschieden, dass das Verbot von Sondervergütungen - besser bekannt als Provisionsabgabeverbot - zu unbestimmt ist. Ein Blick in die Urteilsgründe ermöglicht es nun, die Hintergründe dieser Aussage nachzuvollziehen. |

 

Verbot ist zu unbestimmt

Im Urteil heißt es, dass die Anordnung von 1934 über das Verbot von Sondervergütungen nicht den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Rechtsnorm genüge. Der Vermittler könne nicht ermessen, bis zu welchem Grad die Berufsausübung tatsächlich beschränkt sein soll bzw. welches Verhalten zu unterlassen ist, um den Eintritt der strafrechtlichen oder strafrechtsähnlichen Sanktion zu vermeiden. Um die Unbestimmtheit des Provisionsabgabeverbots zu unterstreichen, wirft das Gericht eine Reihe von in der Praxis unbeantworteten Fragen auf. Um nur einige zu nennen (Az. 9 K 105/11.F; Abruf-Nr. 113747):

 

  • Offene Praxisfragen rund um das Provisionsabgabeverbot
  • Liegt schon eine Sondervergütung vor, wenn den am Abschluss einer Versicherung interessierten Personen unterschiedliche Tarife angeboten werden und solche Tarife nach bestimmten Gruppen in der Bevölkerung unterscheiden?
  • Sind Gruppenversicherungsverträge mit dem Verbot vereinbar?
  • Unter welchen Voraussetzungen ist eine Sondervergütung anstelle einer bloßen Vergütung anzunehmen? Worin soll das Besondere liegen? Ist damit eine individuelle Änderung der vom Versicherungsnehmer zu leistenden Prämie zu sehen, eine Änderung der im Hinblick auf eine gleichbleibende Prämie zu zahlenden Versicherungsleistung, das Verbot einer Gewinnbeteiligung oder Ähnliches?
  • Kann eine Sondervergütung auch dann vorliegen, wenn der Vermittler vom Versicherer überhaupt keine Provision oder keine ihr ähnliche Vergütung für die Vermittlung des Versicherungsvertrags erhält, während für andere Versicherungsverträge oder Versicherungsnehmer derartige Leistungen vom Versicherer an den Vermittler gezahlt werden? Ist insoweit die Perspektive des Versicherers maßgebend? Oder kommt es auf die Perspektive des Vermittlers oder gar des Versicherungsnehmers an? Welcher Perspektive sollen die Vergleichsparameter zu entnehmen sein?
  • Wie verhält es sich, wenn ein Versicherer auf die Weitergabe von Abschlusskosten teilweise oder ganz für sämtliche oder nur für einen Teil der Versicherungsverträge verzichtet?

Streit geht in die nächste Runde

Der Streit geht wie erwartet in die zweite Runde. Als nächstes muss das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) darüber entscheiden. Die Revision ist dort unter dem Aktenzeichen 8 C 27.11 anhängig. Man darf gespannt sein, auf wie viele dieser Fragen das BVerwG eine Antwort geben wird.

Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 7 | ID 31314120