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· Fachbeitrag · Maklerrecht

Maklervollmacht zu alt - erste gerichtliche Entscheidung!

| Immer wieder verweigern Versicherer die Anerkennung von Maklervollmachten mit dem Hinweis, dass sie zum Beispiel älter als zwei Jahre seien und vom Versicherer daher nicht anerkannt würden. Erst wenn der Makler eine aktuelle Vollmacht des jeweiligen Kunden beibringe, werde der Versicherer diese anerkennen. Jetzt gibt es - soweit ersichtlich - die erste maklerspezifische Entscheidung dazu, und die ist maklerfreundlich. |

 

Hintergrund | Eine Vollmacht ist so lange gültig, solange sie nicht vom Kunden widerrufen wurde (§§ 170, 172 BGB). Doch die Versicherer ignorieren diese Regeln bei Maklervollmachten immer wieder, wie wir aus zahlreichen Anfragen wissen. Bislang saßen sie am längeren Hebel. Jetzt hat sich das Blatt mit einem Anerkenntnisbeschluss des AG Köln gewendet. Ein Urteil ist nur deshalb nicht ergangen, weil das Unternehmen (hier die HDI-Gerling Vertrieb Firmen und Privat AG) den Anspruch des Maklers anerkannt hat, sodass das Verfahren für erledigt erklärt wurde. Zu vermuten ist, dass das Unternehmen in dieser Frage kein richtungsweisendes Urteil schaffen wollte (AG Köln, Beschluss vom 1.8.2012, Az. 144 C 83/12; Abruf-Nr. 122751, mitgeteilt von Dr. Peter Loibl, Charta Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf).

 

PRAXISHINWEIS | Auch wenn in dem Kölner Anerkenntnisbeschluss eine Begründung fehlt, wie sie bei einer „normalen“ gerichtlichen Entscheidung üblich ist, können Sie den Beschluss für künftige Fälle heranziehen. Sie können damit Versicherern aufzeigen, wie aussichtslos das Argument „Maklervollmacht zu alt“ ist. Und Sie sollten ankündigen, notfalls auch den Rechtsweg einzuschlagen.

Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 1 | ID 35420520