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· Fachbeitrag · Korrespondenzpflicht

Versicherer sind auf Wunsch des Kunden zur Korrespondenz mit Maklern verpflichtet

von Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin

| Ein langjähriges Streitthema hat der BGH jetzt entschieden: Es besteht grundsätzlich eine vertragliche Nebenpflicht des Versicherers, die Korrespondenz mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Versicherungsmakler zu führen. Eine Grenze zieht der BGH nur dort, wo dem Versicherer die Zusammenarbeit mit dem Makler unzumutbar ist. |

 

Anlass für den Rechtsstreit war die konsequente Weigerung eines Versicherers aus Münster, die Korrespondenz mit einem Kunden über den vom Kunden beauftragten Versicherungsmakler zu führen. Der Versicherer begründete seine Weigerung unter anderem damit, dass er grundsätzlich nicht mit Maklern zusammenarbeite und dies also nicht in sein Geschäftskonzept passe. Das AG und das LG Münster (Urteil vom 19.7.2012, Az. 015 S 27/11; Abruf-Nr. 123074) gaben dem Versicherer Recht.

 

Versicherer muss Kundenwunsch grundsätzlich respektieren

Der BGH urteilte jetzt zugunsten des Kunden (BGH, Urteil vom 29.5.2013, Az. IV ZR 165/12; Abruf-Nr. 131967):

 

  • Er stellt dabei das Interesse des Versicherungsnehmers in den Vordergrund, sich - auch bei Urlaub oder Krankheit - auf einen sachkundigen Makler verlassen zu können und sich nicht selbst mit den lästigen Versicherungsangelegenheiten beschäftigen zu müssen.

 

  • Unbeachtlich ist für den BGH, dass ein Versicherer nur über einen Ausschließlichkeitsvertrieb verfügt und kein Neugeschäft von Versicherungsmaklern annimmt. Dies wäre nur beachtlich, wenn es um einen Courtageanspruch des Maklers ginge. Ein solcher stand jedoch nicht im Raum.

 

Die Korrespondenzpflicht hat aber Grenzen

Die Korrespondenzpflicht des Versicherers hat nach Ansicht des BGH dort eine Grenze, wo dem Versicherer eine direkte Korrespondenz mit dem Makler im Einzelfall unzumutbar ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn

  • in der Person des Versicherungsmaklers besondere Gründe bestehen,
  • im Einzelfall ein erheblicher Mehraufwand entstünde oder
  • nur eine begrenzte Vollmacht vorgelegt wird, die es dem Versicherer schwierig machen würde, die jeweiligen Zuständigkeiten abzugrenzen.

 

Da diese Ausnahmefälle in den Vorinstanzen nicht erörtert wurden, hat der BGH das Urteil des LG Münster aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung nach Münster zurückverwiesen. Wir gehen davon aus, dass der Makler auch dort siegen wird, weil das LG die Korrespondenzpflicht nur deshalb verneint hatte, weil der Versicherer nur mit Ausschließlichkeitsvertretern zusammenarbeite. Das aber spielt - so der BGH - keine Rolle.

Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 5 | ID 40097330