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· Fachbeitrag · Honorarberatung

Dienstleistungen gegen Honorar unterbestimmten Voraussetzungen zulässig

von Rechtsanwalt Dr. Peter Loibl, Meerbusch

| Wann dürfen Versicherungsmakler Dienstleistungen gegen Honorar erbringen? Hier ist zwischen reinen kaufmännischen Dienstleistungen zu unterscheiden, für die die Vereinbarung eines Honorars zulässig ist, und solchen Dienstleistungen, die der Makler als Vermittler und Berater in Versicherungsfragen erbringt, für die er außerhalb von § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO kein gesondertes Honorar vereinbaren darf. |

Dienstleistungen des Maklers

Versicherungsmakler dürfen als Gewerbetreibende kaufmännische Dienstleistungen, die keine Versicherungsberatung darstellen, gegen Honorar erbringen.

 

Kaufmännische Dienstleistungen

Nach einer Entscheidung des LG Kiel (Urteil vom 19.10.1988, Az. 14 O 192/88; Abruf-Nr. 073214) sind das zum Beispiel:

 

  • Sichten und Ordnen von Versicherungsunterlagen des Kunden
  • Erstellen eines Versicherungsstatus für den Kunden ohne Bewertung der Versicherungsbedingungen
  • Beratung des Kunden über betriebswirtschaftliche und personalpolitische Auswirkungen einer betrieblichen Altersversorgung
  • Analysieren und Bewerten vorhandener Risiken
  • Bewerten von Geschäfts- und Produktionsabläufen im Sinne einer Abhängigkeitsanalyse für die Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Ermitteln des entgangenen Gewinns und der fortlaufenden Kosten zur Festlegung der Versicherungssumme für eine Betriebsunterbrechungsversicherung

 

Dienstleistungen im Rahmen der Versicherungsvermittlung/-beratung

Etwas anderes gilt für Dienstleistungen des Maklers, die der Vermittlung von Versicherungen und der damit verbundenen Beratung dienen. Für diese Tätigkeiten kann der Makler kein Honorar verlangen, weil sie mit der Courtage abgegolten sind. Das gilt zum Beispiel für folgende Leistungen des Maklers:

 

  • Erstellen von Preisvergleichen zu den bestehenden Versicherungsverträgen unter Berücksichtigung der individuellen Vertragskonditionen
  • Prüfen des Versicherungsbedarfs und Analysieren des Risikos unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs des Kunden
  • Prüfen bestehender Versicherungsverträge des Kunden im Hinblick auf etwaige Doppelversicherung
  • Untersuchung des Versicherungsmarkts, Auswahl und Einholen des für das jeweilige Risiko günstigen Versicherungsschutzes
  • Beratung über Nebenpflichten zu dem Versicherungsvertrag
  • Vorbereiten und Einreichen von Antragsunterlagen und Deckungsnoten im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer
  • Führen der Verhandlungen mit dem Versicherer über die Vertragskonditionen
  • Prüfen der Prämienrechnung
  • Prüfen der vom Versicherer vorgenommenen Dokumentierung oder Dokumentierung in Vollmacht des Versicherers

 

Beachten Sie | Das Schwierige bei einer diesbezüglichen Abwägung ist, dass die Grenzen der nach § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO zulässigen bzw. unzulässigen Honorarberatung mithin fließend sein können; es kommt also immer auf den konkreten Einzelfall an.

Umsatzsteuerliche Behandlung des Honorars

Erbringen Makler kaufmännische Dienstleistungen gegen Honorar, wird Umsatzsteuer fällig. Begründet wird das so:

 

  • Die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler sind gemäß § 4 Nummer 11 UStG umsatzsteuerfrei. Dabei muss es sich um berufsspezifische Tätigkeiten des Versicherungsmaklers handeln. Das heißt,
    • die Tätigkeit muss die Versicherungsvermittlung zum Inhalt haben oder
    • es muss sich um eine mit der Versicherungsvermittlung verbundene einheitliche Leistung oder um eine Nebenleistung zur Hauptleistung Versicherungsvermittlung handeln.
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  • Wichtig | Nach Ansicht des BFH gehört es zur Tätigkeit als Versicherungsmakler im Sinne von § 4 Nr. 11 UStG, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Leistungen von Versicherungsmaklern sind dabei nur steuerfrei, wenn sie zugleich zum Versicherer und zum Versicherungsnehmer in Beziehung stehen (BFH, Urteil vom 6.9.2007, Az. V R 50/05; Abruf-Nr. 073881):

 

  • Als nicht berufstypisch wird jede Tätigkeit des Maklers angesehen, die dem typischen und althergebrachten Berufsbild eines Versicherungsmaklers entgegensteht.

 

Wichtig | Die oben aufgeführten kaufmännischen Dienstleistungen müssen daher als nicht berufstypisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes angesehen werden. Sie unterliegen somit der Umsatzsteuerpflicht. Das müssen Makler auch bei der Erstellung von Rechnungen beachten.

 

Weiterführende Hinweise

  • Mustervertrag „Honorarberatung beim Versicherungsmakler - Kaufmännische Tätigkeit gegen Honorar“ auf wvm.iww.de unter Downloads → Musterverträge → Honorarberatung
  • Beitrag „Die steuerlichen Anforderungen an eine Rechnung beachten“, WVM 9/2007 | Seite 13
  • „Rechnungsmuster für die Honorarberatung“ auf wvm.iww.de unter Downloads → Musterschreiben → Honorarberatung
Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 3 | ID 43065326