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· Fachbeitrag · Haftung

Maklerhaftung auch für unversicherbare Risiken? Vorsicht bei falschen Versprechen!

von Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M., Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg

| Haftet der Versicherungsmakler für Zusagen über Versicherungsschutz, die er selbst oder seine Angestellten tätigen? Haftet er auch, wenn er Zusagen zu einem Versicherungsschutz macht und die Risiken überhaupt nicht versicherbar sind? Ja, wenn es nach dem OLG Düsseldorf geht. |

BGH: Quasideckung bei versicherbaren Risiken

Bisher war die vorherrschende Ansicht die, dass der Makler nur wie ein Versicherer haftet, wenn das Risiko versicherbar gewesen wäre (BGH zur Quasideckung: BGH, Urteil vom 26.03.2014, Az. IV ZR 422/12, Abruf-Nr. 141227; BGH, Urteil vom 23.10.2014, Az. III ZR 82/13, Abruf-Nr. 172893).

 

Bislang wurde also die Auffassung vertreten, dass überhaupt Versicherungsschutz hätte theoretisch beschafft werden können, damit im Rahmen der Schadenermittlung eine hypothetische Vermögenslage besteht, die den Versicherungsnehmer schadlos halten würde. Denn der Schaden im Rahmen einer Maklerhaftung besteht in der Differenz der Vermögenslagen, wie sie tatsächlich besteht und hypothetisch (mit Versicherungsschutz) bestehen könnte.

 

Diese Grundsätze hat das OLG Düsseldorf aktuell nicht in dieser Form gewürdigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2018, Az. I 4 U 210/17, Abruf-Nr. 207509, rechtskräftig).

OLG Düsseldorf: Haftung auch für nicht versicherbares Risiko

Im Düsseldorfer Fall wünschte ein Maklerkunde eine Patentrechtschutzversicherung. Er fragte ausdrücklich nach, ob die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen versichert ist. Daraufhin erhielt er die unmissverständliche Antwort des Versicherungsmaklers, dass für die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen Versicherungsschutz besteht.

 

Mehrere Jahre später leitete der Maklerkunde (Versicherungsnehmer) ein gerichtliches Patentrechtsverletzungsverfahren ein. Als Reaktion auf dieses Verfahren hat die Gegenseite die Schutzrechtsnichtigkeitsklage erhoben.

 

Schutzrechtsnichtigkeitsklagen nicht versichert und nicht versicherbar

Bei Schadenmeldung durch den Maklerkunden lehnte der Versicherer den Versicherungsschutz ab. Tatsächlich bestand hierfür auch kein Versicherungsschutz. Ein Gutachter kam in dem gerichtlichen Verfahren zum Ergebnis, dass die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen auf dem deutschen Markt nicht versicherbar sei.

 

Das Betreuungsverhältnis des Versicherungsmaklers gegenüber dem Kunden endete am 01.12.2009. Die Nichtigkeitsklage wurde erst im November 2013 erhoben.

 

Nebenpflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag

Das OLG kam zum Schluss, dass der Versicherungsmakler die getragenen tatsächlichen Verfahrenskosten der Schutzrechtsnichtigkeitsklage in Höhe von ca. 40.000 Euro ersetzen muss. Das gilt auch, wenn ein Versicherungsschutz für die Abwehr der Patentrechtsnichtigkeitsklage überhaupt nicht versicherbar war.

 

Das OLG sieht die Anspruchsgrundlage in § 280 BGB in Form einer Nebenpflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag. Die Pflichtverletzung bestand nach Auffassung des Gerichts darin, dass der Versicherungsmakler klar und unmissverständlich einen Versicherungsschutz bestätigte, obwohl dieser in Wirklichkeit überhaupt nicht versicherbar war. Dies ist also das Besondere an der Entscheidung des OLG Düsseldorf.

 

Wichtig | Überträgt man diese Rechtsprechung auch auf andere Sachverhalte, so würde ein Versicherungsmakler stets für klar getätigte Zusagen haften, auch wenn das Risiko einer solchen Zusage überhaupt nicht versicherbar wäre.

 

Beendetes Betreuungsverhältnis spielt keine Rolle

Außerdem bekräftigt das OLG auch, dass die Pflichtverletzung fortwirkt, auch wenn das Betreuungsverhältnis gegenüber dem Versicherungsnehmer schon längst zuvor endete. Die Haftung besteht also über das Kunden-/Mandatsverhältnis hinaus. Aufgrund der falschen Auskunft wurde eine Ursache gesetzt, die auch im späteren Verlauf nicht wieder entfallen sei.

Bedeutung für die Praxis

Es kann nur immer wieder die höchstrichterliche Rechtsprechung mit dem Satz zitiert werden „Die Haftung des Versicherungsmaklers geht weit“. Ob sie auch für den BGH so weit geht, eine Haftung auch für ein nicht versicherbares Risiko anzunehmen, ist offen. Zumindest in diesem Fall erhält der BGH keine Gelegenheit, darüber zu entscheiden. Denn nach Auskunft des OLG ist das Verfahren beendet; es wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

 

PRAXISTIPP | Vorsicht bei falschen Versprechen! Tätigen Sie keine Zusagen über einen möglichen Versicherungsschutz, wenn nicht mit dem Versicherer klar abgestimmt ist, dass im konkreten Einzelfall auch wirklich Versicherungsschutz seitens des Risikoträgers besteht.

 

Weiterführender Hinweis

  • Beitrag „Beratungsfehler eines Versicherungsmaklers und die Beweislast für den Schaden“, WVM 1/2015, Seite 7 → Abruf-Nr. 43105309
Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 5 | ID 45778346