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· Fachbeitrag · Büro-Organisation

Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz: Das müssen Sie in Ihrem Maklerunternehmen tun

von Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M., Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg

| Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Geschäftsgeheimnisgesetz [GeschGehG], Abruf-Nr. 208635 ) ist am 26.04.2019 in Kraft getreten. Sie müssen aktiv werden, damit Ihr schützenswertes Know-How im Maklerunternehmen auch von dem Schutz des neuen Gesetzes profitiert. |

Geschäftsgeheimnis ist neu definiert

Ein Geschäftsgeheimnis ist nach der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG eine Information, die die folgenden Kriterien erfüllt:

 

  • Die Information ist den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich.
  • Weil die Information geheim ist, besitzt sie wirtschaftlichen Wert.
  • Die Information ist Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den rechtmäßigen Inhaber.
  • Bei ihr besteht ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung.

 

Erfassen Sie zunächst möglichst abschließend, welche Informationen in Ihrem Unternehmen geheim gehalten werden sollen, wie Unternehmens- und Kundendaten, Bilanzen, Kalkulationen, Geschäftsstrategien, Marktanalysen, individuelle Versicherungskonzepte etc.

Geheimhaltungsmaßnahmen im Maklerunternehmen

Haben Sie in Ihrem Maklerunternehmen geheim zu haltende Informationen ermittelt, gilt es nun, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu ergreifen. Welche Maßnahmen Sie ergreifen, hängt von der Art des jeweiligen Geheimnisses und der Nutzung ab. Prüfen Sie organisatorische, technische und rechtliche Maßnahmen.

 

Organisatorische Maßnahmen

Entwickeln Sie klare Verantwortlichkeiten für den Schutz von Informationen. Kennzeichnen bzw. erklären Sie schützenswerte Informationen als vertraulich. Schulen Sie auch Ihre Mitarbeiter im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen und sensibilisieren Sie diese.

 

Technische Maßnahmen

Haben Sie Informationen als geheimnisrelevant ermittelt, ergreifen Sie technische Maßnahmen, um diese vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Ihr Fokus liegt hier klar auf der IT-Sicherheit.

 

Rechtliche Maßnahmen

Auch rechtliche Maßnahmen tragen zum Geheimnisschutz bei. Hier bieten sich arbeits- oder handelsvertreterrechtliche Gestaltungen an:

 

  • Verschwiegenheitsvereinbarung: Ihre Mitarbeiter sind bereits aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflichten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Für einen effektiven Geheimnisschutz empfiehlt es sich allerdings, konkrete gesonderte vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen mit den Mitarbeitern abzuschließen. So schaffen Sie bei den Mitarbeitern, ein Bewusstsein über das Bestehen und die Reichweite des Geheimnisschutzes und verpflichten Sie zu Geheimhaltungsmaßnahmen. Schließen Sie in der Verschwiegenheitsvereinbarung die Nutzung konkret bezeichneter Geschäftsgeheimnisse auch für den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus. Achten Sie allerdings darauf, nicht die Grenze zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu überschreiten. Sonst droht die Verschwiegenheitsverpflichtung unwirksam zu werden. So, wie Sie Ihre eigenen Mitarbeiter verpflichten, sollten Sie auch Ihre Vertriebspartner-/(Unter-)vermittler und Geschäftspartner verpflichten. Auch diese sollten Sie vertraglich zum Geheimnisschutz verpflichten.

 

  • Wettbewerbsverbote: Auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote können eine Know-how-Schutzmaßnahme darstellen. Sie müssen jedoch, um verbindlich zu sein, eine Entschädigung vorsehen sowie die weiteren Grenzen der §§ 74 ff. und § 90a HGB beachten.

 

Überprüfen Sie Ihre Maßnahmen regelmäßig und passen Sie Ihr Konzept an.

Dokumentieren Sie Ihr Konzept zum Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse. Denn wenn Sie sich nach der neuen Rechtslage auf ein Geschäftsgeheimnis berufen und gegen die unerlaubte Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen vorgehen wollen, müssen Sie darlegen können, dass Sie Ihr Know-how geschützt haben. Sie sind hinsichtlich der von Ihnen getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen darlegungs- und beweisbelastet. Eine gute Dokumentation erleichtert Ihnen die Einschaltung der Gerichte.

 

Checkliste / Geheimhaltungsmaßnahmen im Maklerunternehmen

Rechtlich
  • Verschwiegenheitsverpflichtungen (auch nach Beendigung)
  • Konkretisierung, was als Geschäftsgeheimnis verstanden wird
  • Nachvertragliche Wettbewerbsklausel (maximal zwei Jahre; Karenzentschädigung erforderlich)
  • Weisungen und Richtlinien im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen
  • Einordnung von Arbeitnehmern nach bestimmten „Geheimhaltungsstufen“

Technisch

  • Zugangssperren für Verwaltungsprogramme oder sonstige Programme oder Systeme
  • Nutzung von Passwörtern und Codes
  • Verschlüsselung von Datenträgern und der Kommunikation
  • Sonstige physische Zugangssperren

Organisatorisch

  • Handlungsempfehlungen bzw. Richtlinien im Maklerunternehmen
  • Ausarbeitung von Schutzkonzepten für das Maklerunternehmen
 
Quelle: Ausgabe 06 / 2019 | Seite 5 | ID 45894299