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· Fachbeitrag · Anlagevermittlung

Anspruch auf Bestandsprovision bei Finanzanlagenvermittlung ohne Erlaubnis nach § 34f GewO?

von Rechtsanwalt Norman Wirth, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin

| Die Vermittlung von Investmentfonds, geschlossenen Fonds sowie sonstigen Vermögensanlagen ist seit 1. Juli 2013 erlaubnispflichtig nach § 34f GewO . Das wirft die Frage auf: Muss ein Investmentfondsanbieter bzw. Pool nach dem 1. Juli 2013 noch Bestandsprovisionen an einen (ehemaligen) Finanzdienstleister zahlen, der nicht die Erlaubnis nach 34f GewO hat? Die Antwort lautet „grundsätzlich ja“. |

 

Der Produktgeber bzw. Pool muss die Bestandsprovision grundsätzlich auch ohne vorhandene Erlaubnis nach § 34f GewO zahlen.

 

Kein gesetzliches Verbot zur Weiterzahlung von Bestandsprovision

Der Gesetzgeber hat zur Frage der Weiterzahlung der Bestandsprovision im Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wie auch in der dazugehörigen Verordnung nichts geregelt. Folglich ist die Frage nach der Bestandsprovision eine rein zivilrechtliche Frage. Deren Antwort ergibt sich aus den individualvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Investmentfondsanbietern/Pools und dem Finanzdienstleister und/oder gegebenenfalls auch aus dem Vertragsverhältnis des Finanzdienstleisters zum Kunden.

 

PRAXISHINWEIS | Zivilrechtlich ist der Finanzdienstleister von Gesetzes wegen gerade nicht zur weiteren Betreuung nach der Vermittlung von Investmentfonds gegenüber dem Kunden verpflichtet. Deshalb sind die Produktgeber/Pools grundsätzlich keinesfalls - gesetzlich - daran gehindert, den ursprünglichen Vermittler weiter dafür zu entlohnen, dass er den Vertrag vermittelt hat.

 

Provision kann von vertraglicher Betreuungspflicht abhängig sein

Nur in dem Fall, in dem die Zahlung der Bestandsprovision durch den Produktgeber oder Pool bisher vertraglich ausdrücklich auch an eine Betreuung des Kunden gekoppelt war, kann die weitere Zahlung fraglich sein, weil der Finanzdienstleister ohne die Erlaubnis nach § 34f GewO nicht mehr ordnungsgemäß betreuen kann. Das hängt aber von den vertraglichen Regelungen ab und ob diese wirksam sind.

 

Eine unmittelbare Betreuungspflicht des Kunden kann sich zwar auch aus dem vertraglichen Verhältnis des Vermittlers zu seinem Kunden ergeben, wenn ein Vermögensbetreuungsvertrag besteht. Was aber zwischen dem Kunden und dem Vermittler direkt vereinbart war, dürfte in den seltensten Fällen einen Einfluss auf die Frage der Bestandsprovisionszahlung durch den Investmentfondsanbieter/Pool haben. Ein Blick in die vertraglichen Regelungen ist aber auch hier unerlässlich.

Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 10 | ID 42401795