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· Fachbeitrag · Maklerwechsel

Wann steht dem abgebenden Makler nach einem Maklerwechsel die Courtage zu?

| Bei einem Maklerwechsel stellt sich regelmäßig die Frage, ob und wann der übernehmende Makler Courtage erhält bzw. ob der abgebende Makler eine vom übernehmenden Makler geforderte Aufteilung der Courtage akzeptieren muss. Der WVM beantwortet diese Frage. |

 

Frage: Unser Kunde hat Anfang Dezember 2017 seinen Maklervertrag mit uns gekündigt. Zur gleichen Zeit hat er mit einem neuen Makler einen Maklervertrag geschlossen. Dieser beansprucht nun 50 Prozent der Courtage. Dabei handelt es sich bei den Bestandsverträgen ausschließlich um Sachverträge mit Hauptfälligkeit 01.01. eines Jahres und jährlicher Zahlweise. Ich bin der Auffassung, dass der Maklerwechsel nach Prolongation der Verträge zu spät erfolgte. Der neue Makler dürfte ‒ aufgrund vorhandener Jahresverträge und jährlicher Zahlweise ‒ erst einen Courtageanspruch zur nächsten Hauptfälligkeit (in unserem Fall = 01.01.2019) haben. Erst bei mehrjährigen Verträgen käme ggf. eine Teilung der Courtage zum Tragen. Wie ist die Rechtslage?

 

Antwort: Es kommt auf die Regelungen an, die Sie mit dem Versicherer getroffen haben. Der Blick in Ihre Courtagezusage bzw. Courtagevereinbarung ist erforderlich, um die Rechtsgrundlage zu finden, die die Courtage bei einer Bestandsübertragung regelt.

Rechtsgrundlage für Courtage bei Maklerwechsel

Gesetzliche Vorgaben gibt es bezüglich des Maklerwechsels nicht. Sie müssen daher zunächst prüfen, ob Ihre Courtagezusage bzw. -vereinbarung konkrete Regelungen für den Fall eines Maklerwechsels enthält.

 

Fehlt eine vertragliche Rechtsgrundlage für die Courtage bei einem Maklerwechsel, ergibt sich die Lösung in der Regel aus den Maklerusancen. Aber auch die müssen Bestandteil der Courtagezusage bzw. -vereinbarung sein, damit sich die Vertragsparteien darauf berufen können. Auch können von den Maklerusancen abweichende versichererspezifische Usancen in der Courtagezusage bzw. -vereinbarung geregelt sein.

Maklerusancen als Rechtsgrundlage

Üblicherweise werden zwischen dem Versicherer und dem Makler bei einer Bestandsübertragung die im Markt gängigen Maklerusancen vereinbart. Zwei Fälle werden in der Praxis unterschieden:

 

Maklerwechsel bei einjährigem Versicherungsvertrag

Nach den üblichen Maklerusancen kommt es für die Courtage bei einem Maklerwechsel für einen einjährigen Versicherungsvertrag darauf an, wann der neue Makler sein Mandat anzeigt:

 

  • Zeigt der neue Makler sein Mandat rechtzeitig unter Beachtung der Kündigungsfrist vor dem letzten Kündigungszeitpunkt an (z. B. für einen Schadenversicherungsvertrag mit der Fälligkeit 01.01. am 30.09. des Vorjahrs), geht der Courtageanspruch am 01.01 auf den neuen Makler über.

 

  • Erfolgt der Maklerwechsel bei einem einjährigen Versicherungsvertrag erst nach dem 30.09., also z. B. zwischen dem 01.10. und dem 31.12., so behält der „abgebende“ Versicherungsmakler den Courtageanspruch auch ab der Fälligkeit 01.01. für den gesamten Jahresbeitrag. Der Courtageanspruch geht erst ein Jahr später auf den neuen Makler über, weil er mit seiner Vollmacht den Vertrag zum 01.01. nicht hätte kündigen können.

 

Maklerwechsel bei mehrjährigem Versicherungsvertrag

Bei mehrjährigen Verträgen wird die Courtage nach den Maklerusancen üblicherweise bis zum Ende der ursprünglichen Laufzeit, also Restlaufzeit des Versicherungsvertrags, zwischen den Maklern im Verhältnis 50 : 50 geteilt.

 

Nachfolgend finden Sie die Prüfschritte nochmals zusammengefasst:

 

Checkliste / Prüfschritte für Courtage bei Maklerwechsel

Ausdrückliche Regelung

ja

nein

  • 1. Courtageregelung für den Fall eines Maklerwechsels in Courtagezusage/-vereinbarung?

Usancen

  • 2. Maklerusancen als Bestandteil der Courtagezusage/-vereinbarung?
    • Handelt es sich um einjährigen Versicherungsvertrag?
    • Handelt es sich um mehrjährigen Versicherungsvertrag?

  • 3. Versichererspezifische Usancen in der Courtagezusage/-vereinbarung?

 

 

PRAXISHINWEIS | Bezogen auf Sie als den abgebenden Makler heißt das:

  • Gibt es in Ihrem Fall eine vertragliche Rechtsgrundlage für die Courtage bei einem Maklerwechsel, ist diese maßgebend.
  • Sind die üblichen Maklerusancen vereinbart, zählen diese:
    • Sie haben als abgebender Makler bezogen auf die Einjahresverträge den Courtageanspruch auch ab der Fälligkeit 01.01. für den gesamten Jahresbeitrag 2018.
    • Der übernehmende Makler hat für 2018 keinen Anspruch auf einen Teil der Courtage. Vielmehr würde ihm die gesamte Courtage für die jeweiligen Einjahresverträge ab der nächsten Versicherungsperiode (ab 01.01.2019) zufließen.
  • Sind versichererspezifische Usancen vereinbart, sind diese maßgebend.
  • Fehlt eine Rechtsgrundlage für die Courtage bei einem Maklerwechsel, geht der übernehmende Makler leer aus ‒ und Sie als abgebender Makler haben weiter Anspruch auf Courtage.
 

Weiterführende Hinweise

  • Beitrag „Bestandsübertragung: Wann steht dem übernehmenden Makler Courtage bei einem Maklerwechsel zu?“, WVM 10/2016, Seite 3 → Abruf-Nr. 44233762
  • Sonderausgabe „Courtage: Die wichtigsten Regeln im Umgang mit der Maklercourtage“ Seite 6 → Abruf-Nr. 39325510
Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 5 | ID 45126049