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· Fachbeitrag · Krankenversicherung/Honorarberatung

BGH: Tarifwechsel-Beratung ‒ für Makler erlaubt, für Versicherungsberater verboten

| Versicherungsmakler dürfen auf Erfolgsbasis gegen Honorar einen Tarifwechsel bzw. eine Tarifoptimierung in der PKV durchführen. Das ist ihnen aufgrund ihrer Erlaubnis nach der GewO in Verbindung mit dem RDG erlaubt. Einem Versicherungsberater hingegen ist Entsprechendes aufgrund seiner Erlaubnis nach der GewO und dem Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) in Verbindung mit dem RVG verboten. Das hat der BGH klargestellt und entsprechend differenziert. |

Tarifwechselberatung gegen Erfolgshonorar

Ein Versicherungsberater bot auf zwei Internetseiten die Beratung von Versicherungsnehmern der privaten Krankenversicherung über einen Tarifwechsel nach § 204 VVG an. Hat sich der Kunde für eines der Wechselangebote entschieden, wurde nach einer Vereinbarung eine Servicegebühr berechnet, die sich an der Beitragsersparnis orientierte. Im Erfolgsfall war das acht Mal die monatliche Ersparnis (zzgl. MwSt.), die durch den Wechsel erzielt wurde.

 

Ein Versicherer klagte gegen den Versicherungsberater auf Unterlassung. Dazu war er berechtigt. Denn ein Versicherer gilt als berechtigter Wettbewerber im Bereich der Kundenberatung für den Fall eines Tarifwechselwunsches. Die Klage des Versicherers war erfolgreich (BGH, Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 67/18, Abruf-Nr. 210435).