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· Fachbeitrag · Buchauszug/Untervermittler

Anforderungen an Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug sind streitig - das müssen Sie wissen

von Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, München

| Ein Anspruch eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs kann bereits verjährt sein, auch wenn für den betroffenen Abrechnungszeitraum möglicherweise noch unverjährte nicht abgerechnete Provisionsansprüche bestehen. So sieht es zumindest das OLG Stuttgart. Für Sie ist das Thema bedeutend, wenn Sie selbst Handelsvertreter/Untervermittler sind oder als Makler mit solchen zusammenarbeiten. |

 

OLG Stuttgart: Anspruch verjährt

Im Vertretervertrag war die Verjährungsfrist so verkürzt, dass Ansprüche in zwölf Monaten ab Kenntnis des Berechtigten und spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Fälligkeit des Anspruchs verjähren. Hiervon sollten gesetzlich vorgeschriebene längere Verjährungsfristen unberührt bleiben, und die Verjährungsfrist des Ausgleichsanspruchs erst nach Ablauf von einem Jahr nach Vertragsende beginnen. Das OLG Stuttgart hat diese Verkürzung der Verjährungsfristen für zulässig erachtet, weil sie individuell vereinbart worden war; die entsprechende Verkürzung als Allgemeine Geschäftsbedingung wäre unwirksam gewesen (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2016, Az. 3 U 118/15, Abruf-Nr. 187109).

 

OLG München, Nürnberg, Oldenburg und Frankfurt: Anspruch nicht verjährt

Das OLG weicht von der Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte ab.