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04.08.2010 | Zu lange Bindungsdauer benachteiligt Mitarbeiter

Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen: So sind Sie auf der sicheren Seite

Übernehmen Sie die Fortbildungskosten ihrer Mitarbeiter oder beteiligen sich zumindest daran, tun sie das auch aus eigenem Interesse. Denn gut aus- bzw. fortgebildete Mitarbeiter sind ihr Geld wert. Damit der Mitarbeiter nach Abschluss der Fortbildung sein neues Wissen aber auch bei Ihnen einbringt, vereinbaren Sie in den Fortbildungsverträgen regelmäßig Rückzahlungsklauseln. Dabei dürfen Sie aber nicht über das Ziel hinausschießen.  

Grundsatz bei Rückzahlungsklauseln

Für Rückzahlungsklauseln gilt grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit. Eine Rückzahlungsklausel ist generell zulässig, wenn die Fortbildungsmaßnahme für den Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil darstellt. Das ist der Fall, wenn er bei seinem bisherigen Arbeitgeber nach der Fortbildung eine höhere Vergütung erzielt oder die Kenntnisse anderweitig nutzen kann. Die Höhe des Rückzahlungsbetrags wird in der Regel davon abhängig gemacht, ob und wann der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Bindungsdauer beendet.  

Angemessene Bindungsdauer

Die Vertragsfreiheit findet aber ihre Grenzen, wo sie durch Gesetz eingeschränkt ist. Insbesondere darf die Bindungsdauer in den von Ihnen einseitig vorformulierten Klauseln den Mitarbeiter nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) benachteiligen (Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff BGB).  

 

Beachten Sie: Die Vorteile der Fortbildung für den Mitarbeiter und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Ist die Bindung zu lang, ist die daran geknüpfte Rückzahlungsklausel insgesamt unwirksam. Folgende Regelwerte gelten:  

 

Regelwerte