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01.05.2005 | Werbeschreiben an Versicherungsnehmer

OLG grenzt Korrespondenzpflicht des Versicherers ein

Die Korrespondenzpflicht des Versicherers - ein Quell' steter Freude im Maklermarkt - war Gegenstand eines Rechtsstreits, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz endete (Urteil vom 21.10.2003, Az: 4 U 531/03, VersR 2005, 359; Abruf-Nr.  050718 ).

Konkret ließ ein Versicherer feststellen, dass er direkt mit dem Versicherungsnehmer korrespondieren und ihn bewerben darf, sofern

  • die Werbeschreiben in keinem Bezug zu bestehenden und vom Makler verwalteten Versicherungsverträgen stehen und
  • ein umfassendes Korrespondenzverbot des Versicherungsnehmers oder des bevollmächtigten Maklers nicht ausgesprochen war.

    Ein Urteil, das es durchaus in sich hat. Welcher Makler hatte sich nicht bereits darüber geärgert, dass ein von ihm betreuter Kunde durch einen Versicherer, mit dem der Makler eine aktive Geschäftsbeziehung unterhält, direkt beworben wird - sei es versehentlich oder durchaus planmäßig?

    Der zu Grunde liegende Fall

    Was war geschehen? Ein Versicherungsmakler hatte beim Versicherer für seinen Kunden einen Rechtsschutzversicherungsvertrag gekündigt. Dies geschah auf der Grundlage seiner Bevollmächtigung.