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01.02.2005 | Vorlage der Originalvollmacht

Was Versicherer können, können Sie als Makler auch!

von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt der Charta Börse für Versicherungen, Düsseldorf

In der Praxis ist es Usus, der Kündigung eines Versicherungsvertrags die Vollmacht des Kunden in Kopie beizulegen. Die meisten Versicherer akzeptieren diese Verfahrensweise. Doch es gibt auch einige, die diese Form der Kündigung zurückweisen.

Haben Sie schon mal darüber nachgedacht, es dem Versicherer gleichzutun und die Zurückweisung der Kündigung durch den Versicherer ebenfalls zurückzuweisen? Nein? Dann sollten Sie den folgenden Beitrag lesen.

Keine Originalvollmacht - unverzügliche Zurückweisung

Akzeptiert der Versicherer die Kündigung nicht, wenn der Makler die Vollmacht nicht im Original vorlegt, so ist ersterer im Recht. Denn für alle einseitigen Rechtsgeschäfte wie Kündigung, Mahnung etc. ist die Vorlage der Originalvollmachtsurkunde notwendig (§  174 Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Versicherer kann das Original verlangen. Das heißt: Der Versicherer muss sich nicht begnügen mit

  • der Vorlage
  • einer beglaubigten Abschrift,
  • einer Fotokopie,
  • einer Faxkopie oder
  • einer E-Mail oder
  • dem Angebot, die Vollmachtsurkunde beim bevollmächtigten Makler einzusehen.