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01.05.2005 | Versicherungsverträge von A bis Z

Geänderte Steuersicht - Das gilt aktuell in punkto Prämie und Leistung

von Diplom-Finanzwirt Robert Kracht, Bonn

Wer auf Lebensversicherungen Prämien zahlt oder eine Auszahlung erwartet, muss seit Jahresbeginn neu rechnen. Das Alterseinkünftegesetz wirbelt die steuerlichen Absetzungsmöglichkeiten durcheinander. Anlass genug, die steuerliche Behandlung von Versicherungen zu erläutern und in einer Checkliste darzustellen. Eine wichtige Information - nicht zuletzt für das Gespräch mit Ihren Kunden.

Steuerliche Behandlung der Prämien

Es gibt steuerlich vier Möglichkeiten, die Prämien abzuziehen. Greift keine dieser Möglichkeiten, sind die Zahlungen nicht abziehbar.

Werbungskosten

Hängen die abgesicherten Risiken mit dem Beruf oder der Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen zusammen, können sie bei den Werbungskosten berücksichtigt werden.

  • Arbeitnehmer können Beiträge zur Berufshaftpflicht-, Rechtsschutz- oder Unfallversicherung als Werbungskosten geltend machen, soweit damit berufliche Risiken abgedeckt werden.

    Unser Tipp: Bei gemischten Verträgen sollten sie sich den beruflichen Anteil der Prämie bestätigen lassen. Ohne Nachweis werden 50 Prozent akzeptiert.

  • Bei Vermietern mindern die Policen rund ums Haus die Einnahmen aus Vermietung. Das gilt beispielsweise für die Gebäude-, Bauherrenhaftpflicht- und Mietausfallversicherung sowie bei möblierter Vermietung für die Hausratversicherung.
  • Die auf das heimische Arbeitszimmer entfallenden Beiträge zu Hausrat-, Feuer- oder Wohngebäudeversicherungen sind bei der entsprechenden Einkunftsart anteilig absetzbar.
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