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08.04.2010 | Versicherungsrecht

Kenntnis des Maklers entscheidend

Die Kenntnis der Besonderheiten in den vereinbarten Versicherungsbedingungen muss sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen, wenn er einen Versicherungsmakler beauftragt hat. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandesgericht (OLG) Bremen in folgendem Fall: Der Versicherungsnehmer hatte sein Wohnmobil über einen Versicherungsmakler versichert. In den Sonderbedingungen für Wohnmobile des Versicherers war die Regelung enthalten, dass bei einer Regulierung nach Gutachten oder Kostenvoranschlag nur 50 Prozent des ermittelten Betrags übernommen werden, sofern es sich nicht um einen Totalschaden oder Diebstahl handelt. Nach einer Beschädigung des Fahrzeugs übernahm der Versicherer bedingungsgemäß die Hälfte des ermittelten Betrags. Dagegen klagte der Versicherungsnehmer. Die verwendete Klausel sei für ihn gemäß § 305c Bürgerliches Gesetzbuch überraschend und daher nicht Vertragsbestandteil geworden. Das OLG entschied jedoch anders: Die Klausel sei nicht überraschend, weil dem beauftragten Makler die Klausel bekannt gewesen sei. Er habe sie ausdrücklich mit dem Versicherer abgestimmt, um günstigere Prämien anbieten zu können. Diese Kenntnis sei dem Versicherungsnehmer zuzurechnen. Ergebnis: Der Kunde ging vor dem OLG leer aus.  

Unser Tipp: Informieren Sie Ihre Kunden insbesondere über Klauseln, die nicht dem Marktstandard entsprechen und dokumentieren Sie dies. Sonst laufen Sie Gefahr, dass der Kunde den Schaden, den ihm der Versicherer nicht erstattet, von Ihnen ersetzt haben will. (Urteil vom 18.11.2008, Az: 3 U 14/08) (Abruf-Nr. 100003)  

Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 1 | ID 134823