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· Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Keine Anpassung der Bedingungen an das neue VVG und die Folgen

| Hat ein Versicherer seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Altverträgen, die bis zum 1. Januar 2008 abgeschlossen waren, nicht an das neue VVG angepasst, so sind die Altregelungen über die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten unwirksam. Das hat der BGH entschieden. |

 

Nach Ansicht des BGH kann sich ein Versicherer in dem Fall nicht mehr auf die Altklauseln berufen, die sich gewöhnlich an der gesetzlichen Regelung des § 6 VVG alter Fassung orientieren. Denn die alte Regelung sei durch die für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG ersetzt worden, die eine Leistungskürzung statt eines vollständigen Wegfalls der Leistung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung vorsehe. Der BGH räumt ein, dass er die hierdurch entstehende Vertragslücke für die Rechtsfolgen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten nicht schließen könne. Der Versicherer könne sich aber weiter auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 81 Abs. 2 VVG) oder eine Gefahrerhöhung (§§ 23 ff VVG) berufen (Urteil vom 12.10.2011, Az: IV ZR 199/10; Abruf-Nr. 113385).

 

WICHTIG | Jetzt ist die Vorinstanz am Zug, die vom Versicherer geltend gemachte grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls aufzuklären.

Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 3 | ID 29805300