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04.04.2011 | Versicherungsrecht

Falsche Angaben im Fragenkatalog eines Maklers

Ein Versicherer kann nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn er sich die Fragen nach Gefahrumständen, die ein Makler ausgearbeitet und zusammen mit dem Versicherungsnehmer (zum Teil falsch) beantwortet hat, nicht zu eigen gemacht hat. Der Versicherer macht sich die Fragen nur zu eigen, wenn  

  • dem Makler/Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Beantwortung der Fragen zugleich eine Erklärung des Versicherers vorliegt, dass die Fragen als seine gelten sollen oder
  • der Versicherer nachträglich zum Ausdruck bringt, dass die gestellten und beantworteten Fragen auch seine eigenen gewesen wären.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm klargestellt (Urteil vom 3.11.2010, Az: I-20 U 38/10; Abruf-Nr. 110217). Im Urteilsfall hat das zur Folge, dass der Versicherer nicht zum Rücktritt berechtigt ist. Zwar war die Frage nach der Nachbarschaftsbebauung im Hinblick auf den Abschluss einer Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung falsch beantwortet. Das blieb aber folgenlos, weil der Versicherer selbst den Versicherungsnehmer nicht nach Gefahrumständen gefragt hatte. Und auch die Fragen des Maklers waren nicht als die Fragen des Versicherers zu werten, weil sich der Versicherer deren Inhalt nicht zu eigen gemacht hatte (§ 19 Absatz 1 Satz1, Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz).  

Praxishinweis: Lassen Sie sich vom Versicherer schriftlich bestätigen, dass er den von Ihnen ausgearbeiteten und mit Ihrem Kunden ausgefüllten Fragebogen als eigenen akzeptiert.  

 

Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 2 | ID 143548