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01.04.2007 | Versicherungsmakler-GmbH

So stellen Sie die Weichen in puncto Erlaubnis und Registrierung richtig

von Rechtsanwalt Stefan Wilke, Unterschleißheim

Kurz vor Inkrafttreten des neuen Versicherungsvermittlerrechts am 22. Mai 2007 sind noch viele Fragen offen. Das zeigen die Fragen, die die Redaktion täglich erreichen. Eine davon greifen wir hier auf.

Praxisbeispiel

Wir zeigen am Beispiel einer Versicherungsmakler-GmbH, was in punkto Erlaubnis- und Registrierung gilt.

Beispiel

Ein Ehepaar ist im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig.

  • Die Frau ist geschäftsführende Gesellschafterin einer Versicherungsmakler-GmbH. Diese existiert seit Februar 2000.
  • Der Mann ist Versicherungsfachmann (BWV). Er führte vom 1. Januar 2000 bis zum 1. März 2007 eine Agentur. Künftig will der Mann wieder als Makler tätig sein, so wie er es vor 2000 war.

    Das Ehepaar fragt, wie es rechtlich am sichersten vorgehen soll. Wäre es günstig, wenn beide zu gleichen Teilen in die GmbH einträten? Müssten sich dann beide registrieren lassen?

    Erlaubnis- und Registrierungspflicht für GmbH

    Erlaubnis- und registrierungspflichtig ist im vorliegenden Fall einzig die Versicherungsmakler-GmbH. Denn entscheidend ist, wer im eigenen Namen gewerbsmäßig Versicherungen vermittelt (§  34d Absatz 1 Gewerbeordnung [GewO]). Dies ist hier ausschließlich die Versicherungsmakler-GmbH.

    Die Frau als geschäftsführende Gesellschafterin wird registriert, weil nach §  5 Entwurf der Versicherungsvermittler-Verordnung das Geschäftsführungsorgan "gespeichert" wird. Nichts anderes gilt für den Mann, wenn er Geschäftsführer der GmbH wird.

    Sachkundenachweis bei GmbH

    Grundsätzlich muss in der Person des Erlaubnisträgers der Nachweis erbracht werden, dass die für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde vorliegt. Eine juristische Person kann einen solchen Nachweis natürlich nicht erbringen. Hier sind es die dahinter stehenden Personen, die den Nachweis erbringen müssen.