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01.04.2005 | Verschiedene Prüfverfahren

Einzelheiten zur Statusprüfung der BfA

Seit 1. Januar 2005 müssen Arbeitgeber bei Neuanmeldungen angeben, ob es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Angehörigen des Arbeitgebers oder um GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) handelt (28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Sozialgesetzbuch [SGB] IV). Bei einer entsprechenden Meldung muss die Einzugsstelle zwingend bei der BfA eine versicherungsrechtliche Prüfung des Arbeitnehmers beantragen (§§  7a Absatz 1 und 28a Absatz 3 Satz 1 SGB IV).

Kreis der Angehörigen eingeschränkt

Im neuen §  28a SGB IV werden unter den zu meldenden Personen neben Ehegatten und Lebenspartnern auch "Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie bis zum zweiten Grad" erwähnt. Diese entfernteren Angehörigen sollen aber rückwirkend zum 1. Januar 2005 wieder gestrichen werden (Beschlussempfehlung Verwaltungsvereinfachungsgesetz; Abruf-Nummer 050560 ). Im Vorgriff auf diese Änderung verfahren die Sozialversicherungsträger seit Jahresbeginn in diesem Sinne (Gemeinsame Grundsätze der Sozialversicherungsträger vom 11.11.2004; Abruf-Nummer 050561 ).

Ablauf des Prüfverfahrens

Das Prüfverfahren wird für den Ehegatten/Lebenspartner sowie den GGf unterschiedlich gehandhabt. Für jeden Personenkreis gibt es einen Feststellungsbogen. Sie finden die Bogen im Online-Service unter der Rubrik "Arbeitshilfen" .

Ehegatten/Lebenspartner: Geht bei der Einzugsstelle eine Neuanmeldung mit dem Statuskennzeichen "1" (Ehegatten/Lebenspartner des Arbeitgebers) ein, verschickt sie den Feststellungsbogen an den Arbeitgeber. Geht aus dem beantworteten Bogen hervor, dass eine Mitunternehmerschaft in Betracht kommt, leitet die Einzugsstelle den Bogen sowie weitere Unterlagen zur Prüfung an die BfA. Diese entscheidet darüber, ob eine Beschäftigung vorliegt. Ihren Bescheid leitet die BfA dann an den Arbeitgeber und informiert die Einzugsstelle sowie die Bundesagentur für Arbeit darüber.

Beachten Sie: Die BfA prüft nur, wenn eine Mitunternehmerschaft in Betracht kommt. Dies beurteilt sich zum einen nach dem Güterstand, zum anderen nach der Gesellschafterstellung des Ehe-/Lebenspartners (Fragen 3.2. bis 3.7 des Feststellungsbogens). Kommt keine Mitunternehmerschaft in Betracht, entscheidet weiterhin die Einzugsstelle darüber, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

GmbH-GGf: Bei Anmeldung eines neuen GGf (Statuskennzeichen "2") leitet die Einzugsstelle die Meldung unverändert an die BfA. Diese versendet den Feststellungsbogen dann von sich aus. Per Bescheid informiert sie den GmbH-GGf und die GmbH und unterrichtet die Einzugsstelle sowie die Bundesagentur für Arbeit.