Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.01.2004 | Vermögensverhältnisse nicht berücksichtigt

Versicherungsmakler haftet bei Vermittlung einer Lebensversicherung an Studentin

Es liegt eine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers vor, wenn er einer Studentin einen Lebensversicherungsvertrag vermittelt, obwohl diese nicht die monatlich fälligen Zahlungen erbringen kann. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht (LG) Aachen (Urteil vom 8.4.2003, Az: 10 O 99/02; Abruf-Nr.  032707 ).

Der zu Grunde liegende Fall

Der Versicherungsmakler schloss mit der Studentin am 13. Januar 1998 eine "Vermittlungsgebührenvereinbarung". Darin hieß es:

Vermittlungsgebührenvereinbarung

Für die Vermittlung des nachfolgend aufgeführten Versicherungsvertrags erhält der Handelsmakler vom Kunden eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler erhält vom Versicherungsunternehmen für die Vermittlung des Versicherungsvertrags keine Vergütung. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die Vermittlung des Versicherungsvertrags beschränkt. Eine über die Vermittlung des Versicherungsvertrags hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschuldet.

Der Versicherungsmakler vermittelte der Studentin einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag mit einer Beitragssumme von 661.989,24 DM und einer Vertrags- bzw. Zahlungsdauer von 30 Jahren. In den ersten drei Versicherungsjahren sollte der monatliche Versicherungsbeitrag 566,79 DM betragen. Ab dem vierten Versicherungsjahr sollte er auf monatlich 1.980,20 DM steigen.

Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Die Studentin zahlte die monatlich fälligen Raten nicht selbst. Diese wurden vom Konto ihres Vaters mit dessen Einverständnis bis Februar 1999 abgebucht. Wegen Zahlungsverzugs der Folgeprämien wurde der Versicherungsvertrag gekündigt. Der Makler verlangte die Zahlung der Vermittlungsgebühr für die ersten drei Jahre in Höhe von 18.840,53 Euro entsprechend der Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 13. Januar 1998.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG wies die Klage ab. Der Versicherungsmakler habe gegen die Studentin keinen Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn aus §  652 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Argumente des LG sind:

  • Zwar sei auf Grund der Vermittlungsgebührenvereinbarung ein Anspruch des Versicherungsmaklers gegen die Studentin auf Zahlung der Vermittlungsgebühr entstanden.