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11.01.2008 | Vermittlerrecht

Untervertreter des Maklers ist gewerberechtlich Makler

Mancher Leser arbeitet als Handelsvertreter eines Maklers. Beantragt er die Gewerbeerlaubnis, muss er dies als Versicherungsmakler tun und nicht als Versicherungsvertreter.  

Hintergrund: Auch der Handelsvertreter eines Maklers ist gewerberechtlich Versicherungsmakler, weil er nicht von einem Versicherungsunternehmen mit der Vermittlung betraut ist. Anders ist die Stellung des Handelsvertreters eines Maklers nach handelsrechtlichen Vorschriften; hier ist er Vertreter.  

Wichtig: Der Handelsvertreter eines Maklers darf im Rahmen der Erstinformation und des Abschlusses eines Maklervertrags neben seiner gewerberechtlichen Stellung als Versicherungsmakler auch auf seine handelsrechtliche Stellung als Vertreter – unter Nennung des ihn beauftragenden Maklers – hinweisen. Diese Meinung vertreten das zuständige Bundeswirtschaftsministerium und zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.  

Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 2 | ID 116886