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05.07.2010 | Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht

Eintritt eines Versicherungsfalls bei Altvertrag bis 2008: Altes VVG anwendbar

von Rechtsanwalt Hans-Joachim Sitz, FA für Arbeits- und Versicherungsrecht, Kanzlei Kessing & Hespe, Saterland-Oldenburg

Die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bestimmen sich nach § 16 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) alter Fassung, wenn in einem bis 2007 geschlossenen Versicherungsvertrag (Altvertrag) der Versicherungsfall bis 31. Dezember 2008 eingetreten ist. Dieses Fazit hat das Landgericht (LG) Dortmund gezogen.  

 

Die Entscheidung des LG

Wegen eines 2008 eingetretenen Versicherungsfalls verlangt der Versicherungsnehmer (VN) Leistungen aus einem 2006 geschlossenen Zahnzusatzversicherungsvertrag. Bei der Leistungsprüfung hatte der Versicherer festgestellt, dass der VN bei Antragstellung falsche Angaben gemacht hatte und war 2008 zurückgetreten.  

 

Der VN klagte erfolglos auf Feststellung des Vertragsfortbestands und auf Leistungen. Nach Ansicht des LG gelten die § 16 ff. VVG alter Fassung. Denn das alte VVG sei über den 31. Dezember 2008 hinaus maßgebend (Artikel 1 Absatz 2 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz [EG-VVG]). Dies folge aus der amtlichen Begründung. Danach gelte bei Eintritt des Versicherungsfalls bis zum 31. Dezember 2008 hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien das alte VVG fort (Urteil vom 28.12.2009, Az: 2 S 27/09; Abruf-Nr. 100304).  

 

Bedeutung für die Praxis

Die Übergangsregeln sehen vor, dass das neue VVG seit dem 1. Januar 2009 im Grundsatz auch für Altverträge gilt (Artikel 1 Absatz 1 EGVVG). Ausnahme: Ist bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten, gilt das alte VVG weiter (Artikel 1 Absatz 2 EGVVG). Das heißt aber nicht, dass es uneingeschränkt fortgilt; es ist vielmehr nur „insoweit anzuwenden“, als es um die Abwicklung und Regulierung eines Versicherungsfalls geht.