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01.10.2005 | Urlaub von Teilzeitkräften

So berechnen Sie den Urlaubsanspruch

von Rechtsanwalt Martin Hassel, Koblenz

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs für Teilzeitkräfte wirft in vielen Maklerbüros Fragen auf. Lesen Sie, wie es geht.

Grundsatz

Der Urlaubsanspruch berechnet sich nach den Arbeitstagen pro Woche. Bei Arbeitnehmern, die nicht montags bis samstags, sondern nur einzelne Tage pro Woche arbeiten, ist der Urlaubsanspruch umzurechnen.

Beispiel

Der Mindesturlaubsanspruch für einen Vollzeitbeschäftigten, der seine Arbeitsleistung an sechs Werktagen pro Woche erbringt, beträgt 24 Werktage. Ein Teilzeitbeschäftigter, der an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf 12 Arbeitstage.

Der Teilzeitbeschäftigte hat pro Jahr Anspruch auf vier Wochen Urlaub; er braucht sich pro Woche nur drei Tage "freizunehmen".

Bei unregelmäßig Beschäftigten

Bei unregelmäßig Beschäftigten, bei denen die Arbeitstage von Woche zu Woche schwanken, ist der Urlaubsanspruch nach dem Durchschnitt zu berechnen. Hierbei ist unter Umständen auf einen längeren Durchschnittszeitraum von beispielsweise drei Monaten abzustellen.

Wichtig: Ebenso ist der Urlaub bei Teilzeitbeschäftigten umzurechnen, wenn die Vollzeitbeschäftigten tariflich oder einzelvertraglich einen höheren Urlaubsanspruch oder nur eine Arbeitszeit von fünf Arbeitstagen pro Woche haben.

Beispiel

A arbeitet an zwei bis fünf Arbeitstagen pro Woche im Maklerbüro. In einem Dreimonatszeitraum hat er durchschnittlich an vier Arbeitstagen pro Woche gearbeitet. Einzelvertraglich ist eine Arbeitszeit von Montag bis Freitag vorgesehen. Ein Vollzeitmitarbeiter hat einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen.

Urlaubstage = 30 Tage Urlaubsanspruch x 4 durchschnittliche Arbeitstage des Teilzeitmitarbeiters pro Woche
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5 Arbeitstage eines Vollzeitmitarbeiters pro Woche

A hat einen Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen (30 : 5 x 4). Er kann sechs volle Wochen in Urlaub gehen.