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05.05.2008 | Untervertreter

Arbeitnehmereigenschaft des Untervertreters

Trennen Sie sich von einem nicht produktiven Untervertreter, kommt es häufig zum Rechtsstreit hinsichtlich der Provisionen. Vor Gericht behauptet der Untervertreter regelmäßig, er sei Arbeitnehmer und nicht Selbstständiger gewesen, das Arbeitsgericht sei zuständig. Als Beleg nennt er § 5 Absatz 3 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Darin heißt es: Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG, wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro an Vergütung einschließlich Provision und Aufwendungsersatz bezogen haben.  

Wichtig: Maßgeblich für die Ermittlung der Vergütung sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) alle unbedingt entstandenen Provisionsansprüche, und zwar unabhängig davon, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sie erfüllt wurden. Unberücksichtigt bleiben daher Verrechnungen, beispielsweise von Provisionsvorschüssen, die den Auszahlungsbetrag mindern. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall betrugen die in den letzten sechs Monaten unbedingt entstandenen Provisionen des Vertreters 8.020,87 Euro, also im Monat durchschnittlich mehr als 1.000 Euro. Der Handelsvertreter begründete die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aber damit, dass der Auszahlungsbetrag lediglich 4.946,76 Euro betrug. Die im Auszahlungsbetrag enthaltenen Verrechnungen – so der BGH – sind für die Ermittlung jedoch unerheblich. Folge: Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten war eröffnet und nicht der zum Arbeitsgericht. (Beschlüsse vom 12.2.2008, Az: VIII ZB 51/06 und VIII ZB 3/07) (Abruf-Nrn. 080881 und 080864)  

Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 4 | ID 119099