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04.08.2010 | Untervermittler

Untervermittler darf Kundendaten nicht für sich verwenden

Der Untervermittler eines Maklers darf dessen Kundendaten weder während noch nach Beendigung seines Vertrags mit dem Makler für eigene Zwecke nutzen. Erst recht darf er sie nicht in einer Weise nutzen, die im Widerspruch zu den Interessen des Maklers stehen. Mit dieser Begründung hat das OLG Frankfurt eine einstweilige Verfügung bestätigt, die der Makler gegen den Untervermittler angestrengt hatte.  

Wichtig: Das OLG unterstreicht, dass es dem Untervermittler - wie dem Handelsvertreter - verwehrt sei, die ihm anvertrauten bzw. durch seine Tätigkeit für den Makler bekannt gewordenen Kundendaten für eigene Zwecke zu verwerten. (Beschluss vom 30.6.2009, Az: 7 U 24/09) (Abruf-Nr. 093894)  

Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 1 | ID 137572