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04.04.2011 | Untervermittler

Lückenhafter Buchauszug und die Folgen

Wichtig, wenn Sie mit Untervermittlern zusammenarbeiten: Einen Buchauszug, in dem Sie schwebende Geschäfte nicht aufführen und in dem Stornogründe zum Teil fehlen, brauchen Ihre Untervermittler nicht zu akzeptieren. Ein solch lückenhafter Buchauszug ist auch nicht ergänzungsfähig. Die Untervermittler können vielmehr einen neuen verlangen. Zu diesem Schluss gelangte das Oberlandesgericht München (Urteil vom 3.11.2010, Az: 7 U 3083/10; Abruf-Nr. 104266). Begründung: Der Buchauszug müsse einem Vermittler eine effektive Kontrolle der Provisionsabrechnungen ermöglichen; er muss transparent, übersichtlich und verständlich sein. Zusammengehörende Geschäftsvorfälle dürften nicht auseinandergerissen werden. Es sei nicht Aufgabe des Vermittlers, sich aus verschiedenen Unterlagen entsprechende Unterlagen zusammenzusuchen.  

Praxishinweis: Die Anforderungen an einen Buchauszug hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2001 fixiert (Urteil vom 21.3.2001, Az: VIII ZR 149/99; Abruf-Nr. 010575). Daraus leitet sich ein „Elf-Punkte-Schema“ ab. Dieses finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) in „Online-Service/Downloads“ unter „Checklisten“ - Stichwort: „Untervertreter“.  

 

Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 1 | ID 143546