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31.08.2009 | Unterstützung bei der Schadensabwicklung

Makler muss auf die Frist zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität hinweisen

Ein Versicherungsmakler, der in die Abwicklung eines Unfallschadens eingeschaltet ist, muss den Versicherungsnehmer auf die Frist zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität hinweisen, wenn für ihn erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen den Unfallversicherer ernsthaft in Betracht kommen. So lautet das Resümee einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).  

Der zugrunde liegende Fall

Ein Maurermeister hatte Schadenersatzansprüche gegen einen Versicherungsmakler geltend gemacht. Begründung: Dieser habe ihn nicht auf die Ausschlussfrist zur Feststellung der Invalidität und deren Geltendmachung gegenüber dem Unfallversicherer in § 7 Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 1994) hingewiesen. Der Unfallversicherer sei deshalb leistungsfrei geworden.  

 

Der Fall

Der Makler hatte dem Maurermeister verschiedene Versicherungsverträge einschließlich einer Unfallversicherung vermittelt. Nachdem der Maurermeister am 4. August 2002 einen Motorradunfall erlitten hatte, unterstützte ihn der Makler bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen die verschiedenen Versicherer. Die „Unfall-Schaden-Anzeige“ an den Unfallversicherer hatte der Makler am 22. August 2002 erstellt, dem Maurermeister zur Unterschrift vorgelegt und sodann an den Versicherer gesandt. Der Unfallversicherer sandte eine Kopie dieser Anzeige mit Schreiben vom 27. August 2002 an den Maurermeister zurück und bat um Vervollständigung der Angaben. Der Makler erhielt von diesem Schreiben erst 2004 Kenntnis. Innerhalb von einem Jahr bzw. 15 Monaten nach dem Unfall hatte keiner der behandelnden Ärzte eine schriftliche Erklärung über die unfallbedingte Invalidität des Maurermeisters abgegeben.  

 

In der zweiten Jahreshälfte 2004 wandte sich der Makler an den Unfallversicherer, nachdem er vom Maurermeister über den Stand der Dinge unterrichtet worden war. Der Versicherer berief sich jedoch auf die Ausschlussfrist der AUB 94 und lehnte eine Zahlung ab.  

 

Maurermeister verlangte auf Schadenersatz