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11.01.2008 | Umsatzsteuer

Untervermittlung bei Krediten bleibt umsatzsteuerfrei

Bei der Kreditvermittlung ist die Tätigkeit des Untervertreters selbst dann umsatzsteuerfrei, wenn er keinen direkten Kontakt zu Darlehensgeber und -nehmer hat und auch mit keiner Partei in einem Vertragsverhältnis steht (Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil vom 21.6.2007, Rs. C-453/05; Abruf-Nr. 072050; sehen Sie dazu den Beitrag in Ausgabe 8/2007, Seiten 16 und 17).  

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt auf das Urteil reagiert: Es will die EuGH-Rechtsprechung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anwenden. Nicht mehr festgehalten wird an der abweichenden Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 3.11.2005, Az: V R 21/05; Abruf-Nr. 060097).  

Eine steuerfreie Kreditvermittlung führt laut BMF aus, wer  

  • als Mittelsperson einer Vertragspartei die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachweist oder
  • zumindest das Erforderliche tut, damit zwei Parteien eine Kreditvereinbarung treffen können.

Keine umsatzsteuerfreie Vermittlung erbringt, wer  

  • lediglich einen Teil der mit dem Kredit verbundenen Sacharbeit übernimmt oder
  • einem Unternehmer Vermittler zuführt und diese betreut oder
  • bloße Beratungsleistungen erbringt (keine Vermittlung).

Wichtig: Die Steuerbefreiung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zur Kreditvergabe gekommen ist. (Schreiben vom 29.11.2007, Az: IV A 6 – S 7160–a/07/0001) (Abruf-Nr. 073770)  

Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 1 | ID 116888