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01.01.2005 | Überblick

Wesentliche Änderungen bei den Betriebsrenten seit 1. Januar 2005

von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben
PensionsManagement GmbH, München

Zum 1. Januar 2005 sind einige Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft getreten. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Neuerungen bei der Direktversicherung und bei §  4 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (kurz: Betriebsrentengesetz [BetrAVG]).

Direktversicherung

Die Direktversicherung ist der Durchführungsweg der bAV, der durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) am stärksten betroffen ist. Sie wird künftig in die nachgelagerte Besteuerung nach §  3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz (EStG) einbezogen. Die Pauschalierungsmöglichkeit des §  40b EStG wurde für Zusagen ab 2005 abgeschafft. Als Ersatz hierfür wurde das Fördervolumen des §  3 Nummer 63 EStG von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) um 1.800 Euro jährlich aufgestockt.

Das heißt, die Beiträge sind bis zur Obergrenze von 4.296 Euro (= 2.496 + 1.800) pro Jahr steuerfrei. Im Gegenzug wird die spätere Betriebsrente voll versteuert (§  22 Nummer 5 EStG).

Die bisherige Pauschalbesteuerung (20 Prozent Pauschalsteuer auf maximal 1.752 Euro) entfällt seit dem 1. Januar 2005 auch für Altverträge, die vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden. Vorausgesetzt, der Direktversicherungsvertrag erfüllt die Förderkriterien des §  3 Nummer 63 EStG. Sprich: keine Vererbbarkeit und keine Kapitalzusage.

  • Erfüllt der Vertrag diese Kriterien nicht, bleibt es bei der Pauschalbesteuerung (auch mit entsprechender Behandlung als Betriebsausgaben beim Arbeitgeber).

    Beachten Sie: In diesem Fall bleibt es bei den maximal 1.752 Euro jährlich. Eine bestehende Direktversicherung nach altem Muster kann also nicht um die zusätzliche Fördermöglichkeit in Höhe von 1.800 Euro aufgestockt werden.
  • Erfüllt der Vertrag die Kriterien, wird er automatisch ab 2005 auf die Behandlung nach §  3 Nummer 63 EStG umgestellt. Ausnahme: Der Arbeitnehmer verzichtet darauf gegenüber dem Arbeitgeber. Dann bleibt es bei der Pauschalbesteuerung.