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01.08.2004 | Tantieme und Ausschüttung

Wie gestalten Sie Ihre Vergütung steuerlich am geschicktesten?

von Diplom-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Senden/Westfalen

Wer sein Maklerbüro in der Rechtsform der GmbH betreibt, ist meist auch (beherrschender) Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf). Als GGf bekommen Sie von der GmbH ein Festgehalt, eine gewinnabhängige Tantieme, oft eine Pensionszusage und einen Dienstwagen. Unter steuerlichen Aspekten sollten Sie sich fragen, ob dieses vor Jahren geschaffene Modell noch zeitgemäß ist.

Alte Rechtslage

Bis zum 31. Dezember 2001 war die Gestaltung insbesondere unter gewerbesteuerlichen Aspekten sinnvoll. Je mehr die GmbH ihrem GGf zahlte, desto mehr Betriebsausgaben hatte diese. Die Belastung der GmbH mit Gewerbe- und Körperschaftsteuer sank. Zwar musste der GGf im Gegenzug Lohnsteuer zahlen, jedoch keine Gewerbesteuer. Die Gesamtsteuerbelastung für die GmbH und die natürliche Person sank.

Aktuelle Rechtslage

Seit dem 1. Januar 2002 gilt das so genannte Halbeinkünfteverfahren. Das bedeutet:

  • Gewinne, die eine GmbH an ihren GGf ausschüttet, werden bei der GmbH mit einer nur noch 25-prozentigen Körperschaftsteuer belastet. Beim GGf werden sie zur Hälfte als Einkünfte erfasst und mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz belastet.
  • Gehälter bzw. Tantiemen aber unterliegen zu 100 Prozent der Lohnsteuer. Je weniger Gehalt/Tantieme Sie bekommen,
  • desto höher ist der Gewinn der GmbH,
  • desto mehr kann sie ausschütten und
  • desto mehr des durch die GmbH erwirtschafteten Ertrags unterliegt dem Halbeinkünfteverfahren und der Gewerbesteuer.
    Tipps für die Praxis

    Lassen Sie Ihren Steuerberater prüfen, was für Sie günstiger ist: Niedrige GGf-Gehälter/Tantiemen und hohe Ausschüttungen oder umgekehrt.