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01.12.2004 | Steuertermine 2005

So nutzen Sie die Schonfrist und sparen bares Geld

Clevere Steuerzahler begleichen ihre Steuern nicht, wenn sie eigentlich fällig sind (Steuertermin), sondern nutzen die gesetzlich gewährte Schonfrist. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. Damit Sie Ihre Zahlungstermine im Griff haben, haben wir sie in einem Steuerkalender zusammengefasst.

Unser Service: Den auf Seite 15 abgedruckten Steuerkalender 2005 finden Sie auch im Online-Service unter der Rubrik "Arbeitshilfen" .

Abgabe der Anmeldungen

Die monatlichen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Sie bis zum 10. des Folgemonats abgeben. Wurde Ihnen eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich der Termin um einen Monat. Reichen Sie die Anmeldungen vierteljährlich ein, ist Abgabetermin der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahrs.

Beispiel

Die Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2005 ist bis spätestens 10. Februar 2005 abzugeben, bei Dauerfristverlängerung bis 10. März 2005.

Beachten Sie: Halten Sie die Abgabetermine nicht ein, droht ein Verspätungszuschlag (§  152 Abgabenordnung [AO]). Dieser kann bis zu zehn Prozent der festzusetzenden Steuer betragen.

Elektronische Abgabe der Anmeldung

Die Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Sie künftig elektronisch an Ihr Finanzamt übermitteln (§  41a Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz, §  18 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz).

Beachten Sie: Die Verpflichtung gilt für alle nach dem 31. Dezember 2004 endenden (Vor-)Anmeldungszeiträume. Das heißt: Erstmals elektronisch übermitteln müssen Sie die Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldung für Januar (Abgabetermin 10. Februar 2005). Die Anmeldungen für Dezember (Abgabetermin 10. Januar 2005) können Sie noch in Papierform abgeben.