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01.02.2004 | Steuerreformpaket

Das ist neu seit dem 1. Januar 2004

Einen Teil der Steueränderungen, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind, haben wir Ihnen schon im Januar vorgestellt. Nachfolgend ein Überblick über weitere wichtige Änderungen.

Abbau der Steuersubventionen

Durch die Umsetzung der "Koch-Steinbrück-Vorschläge" wurden viele Steuervergünstigungen pauschal gekürzt. Im Einzelnen:

Regelung Bis 2003 Ab 2004
Steuerfreibetrag für Abfindung (§  3 Nr.  9 EStG):
  • 55. Lebensjahr / Dienstverhältnis 20 Jahre
  • 50. Lebensjahr / Dienstverhältnis 15 Jahre
  • keine der Voraussetzungen erfüllt

    12.271 Euro

    10.226 Euro

    8.181 Euro

    11.000 Euro

    9.000 Euro

    7.200 Euro
    Übergangsgelder / -beihilfen (§  3 Nr.  10 EStG) 12.271 Euro 10.800 Euro
    Beihilfen zu Geburt oder Hochzeit (§  3 Nr.  15 EStG) 358 Euro 315 Euro
    Jobticket (§  3 Nr.  34 EStG) Steuerfrei Steuerpflichtig
    Sachprämien (§  3 Nr.  38 EStG) 1.224 Euro 1.080 Euro
    Betriebsausgabenabzug für Geschenke (§  4 Abs.  5 Satz 1 Nr.  1 EStG) 40 Euro 35 Euro
    Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen (§  4 Abs.  5 Satz 1 Nr.  2 EStG) 80 % 70 %
    Abschreibung (neuer §  7 Abs.  5 Nr.  3 c) für Gebäude mit Bauantrag bzw. Erwerb nach 31. Dezember 2003 7 Jahre 5 %
    6 Jahre 2,5 %
    36 Jahre 1,25 %
    9 Jahre 4 %
    8 Jahre 2,5 %
    32 Jahre 1,25 %
    Abschreibung Baudenkmäler (§  7i EStG) 10 Jahre 10 % 8 Jahre 9 %
    4 Jahre 7 %
    Freigrenze Sachbezüge (§  8 Abs.  2 S.  9 EStG) 50 Euro 44 Euro
    Rabattfreibetrag (§  8 Abs.  3 EStG) 1.224 Euro 1.080 Euro
    Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§  9a S.  1 Nr.  1 EStG) 1.044 Euro 920 Euro
    Vorsorge-Aufwendungen (§  10 Abs.  1 Nr.  2 EStG) Abzug der Beiträge für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen 100 % 88 %
    Veräußerungsfreibetrag (§  16 Abs.  4 EStG) Grenzbetrag 51.200 Euro 154.000 Euro 45.000 Euro 136.000 Euro
    Sparer-Freibetrag (§  20 Abs.  4 EStG)
  • Ledige
  • Ehegatten

    1.550 Euro

    3.100 Euro

    1.370 Euro

    2.740 Euro
    Vermietung an Angehörige (§  21 Abs.  2 EStG) Mindestmiete 50 % 56 %
    Ermäßigter Steuersatz (§  34 Abs.  3 EStG) 50 % 56 %
    Pauschalierungssatz bei Sachprämien 2 % 2,25 %

    Unser Tipp: Überprüfen Sie Ihre Freistellungsaufträge! Sie haben ein Freistellungsvolumen (Sparerfreibetrag + Werbungskostenpauschbetrag) von maximal 1.421 Euro (Ledige) bzw. 2.842 Euro (Ehepaare). Haben Sie nur einen Freistellungsauftrag erteilt, kürzt die Bank diesen automatisch.

    Verlustverrechnung (§  2 Absatz 3 und §  10 d EStG)

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 können Sie Verluste aus einer Einkunftsart, welche innerhalb eines Veranlagungszeitraums angefallen sind, unbegrenzt mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen.

    Bislang war nur ein eingeschränkter Verlustausgleich möglich. Der Verlustvortrag wurde begrenzt. Verluste aus Vorjahren können Sie über einen Sockelbetrag von 1 Mio. Euro hinaus nur noch in Höhe von 60 Prozent vom Gewinn abziehen.

    Die bislang geltende getrennte Verlustverrechnung bei Ehegatten wurde abgeschafft. Die gewerbesteuerliche Verlustverrechnung wurde an diese Regelungen angepasst.

    Stille Beteiligungen (§  15 Absatz 4 EStG)