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04.05.2011 | Steuerfreier Sachbezug

Tankgutscheine: Die Antworten auf die häufigsten Praxisfragen im Überblick

Lohnsteuerprüfer haben in der Vergangenheit Tankgutscheine für Mitarbeiter kritisch unter die Lupe genommen. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) für eine Vielzahl von Gestaltungen grünes Licht gegeben. In der Praxis sind nun einige Fragen aufgetaucht, die wir nachfolgend beantworten. Doch zunächst ein kurzer Blick auf die Rechtsprechung.  

BFH hat Rechtsprechung zu Gutscheinen geändert

Warengutscheine sind immer dann steuerfreier und sozialabgabenfreier Sachbezug, wenn der Mitarbeiter den Gutschein nur gegen Ware (und nicht gegen Bargeld) bei einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers einlösen kann und der Wert 44 Euro im Monat nicht übersteigt. Das hat der BFH mehrfach entschieden und damit den Weg für folgende Gestaltungen freigemacht:  

 

  • Das Tanken bei einer bestimmten Tankstelle gegen Vorlage einer elektronischen Tankkarte auf Kosten des Arbeitgebers, wenn auf der Karte die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und ein Höchstbetrag von 44 Euro gespeichert ist (Urteil vom 11.11.2010, Az: VI R 27/09; Abruf-Nr. 110548).

 

  • Das Tanken mit „Gutschein über PKW Treibstoff SUPER bleifrei - 29 Liter, einzulösen im November 2007“ bei beliebiger Tankstelle, auch wenn die Mitarbeiter selbst zahlen, der Arbeitgeber anschließend den Betrag erstattet und dies auf dem Gutschein bestätigt (Urteil vom 11.11.2010, Az: VI R 41/10; Abruf-Nr. 110549).

 

Antworten auf Fragen aus der Praxis

In der Praxis stellen sich nun folgende sechs Fragen bei der Gestaltung und Abwicklung von Tankgutscheinen.  

1. Ist die spätere Kostenerstattung rechtens?

Ja, das Finanzamt muss die Gestaltung akzeptieren, bei der der Mitarbeiter zunächst die Tankfüllung selbst bezahlt und Sie später aufgrund des Gutscheins 44 Euro erstatten.