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01.02.2005 | Steueramnestie

Wann strafbefreiende Erklärung keine Abgeltung entfaltet

Wird eine begonnene Außenprüfung mittels erweiterter Prüfungsanordnung auf weitere Veranlagungszeiträume ausgedehnt und teilt dies der Prüfer vor Ort mit, so hat das folgende Auswirkung: Eine danach für diese Zeiträume abgegebene strafbefreiende Erklärung führt auch dann nicht zur Straffreiheit und Steuerbefreiung, wenn die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und der Prüfungsbeginn zeitlich zusammenfallen. Das ist die Quintessenz einer Entscheidung des Finanzgericht (FG) Bremen.

Hintergrund: Eine strafbefreiende Erklärung entfaltet keine Abgeltungswirkung, wenn "bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist" (§  7 Strafbefreiungserklärungsgesetz). Das FG vertritt die Auffassung, im Falle einer Erweiterung der Prüfungsanordnung erscheine der Amtsträger "erstmals in dem Zeitpunkt zur steuerlichen Prüfung, in dem er, die Erweiterung in Schriftform bei sich führend, die Räume des Steuerpflichtigen zum Zwecke der Prüfung der dort genannten Steuerarten und Zeiträume betritt".

Wichtig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. In der Revision wird sich der Bundesfinanzhof (Az: IV R 58/04) nun zur Frage des "Erscheinens" im Falle einer erweiteten Prüfungsanordnung bzw. zum zeitlichen Zusammenfallen von Bekanntgabe der Anordnung und Beginn der Prüfung äußern müssen. (Urteil vom 6.10.2004, Az: 2 K 152/04 (1); Abruf-Nr.  043149 )

Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 4 | ID 98504