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01.05.2005 | Spekulationsgeschäfte

Vorsicht bei der Realisierung von Spekulationsverlusten!

Verluste aus Wertpapier-Verkäufen, die am selben Tag in gleicher Anzahl und zum gleichen Kurs zurückgekauft werden, sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Das Finanzgericht (FG) Hamburg geht in diesem Fall von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach §  42 Abgabenordnung aus: Eine Maßnahme werde nach Erreichung des steuerlichen Vorteils sofort wieder rückgängig gemacht. Ziel sei lediglich die Realisierung von Spekulationsverlusten; durch einen gleichzeitig erteilten Kaufauftrag werde zum Ausdruck gebracht, dass die Aktien weiterhin gehalten werden sollten.

Beachten Sie: Welcher Zeitraum zwischen dem Verkauf und dem erneuten Kauf der Aktien liegen muss und welche Auswirkung es hat, wenn unterschiedliche Stückzahlen ver- und gekauft werden, hat das FG nicht entschieden. Eine Antwort zumindest auf die erste Frage könnte die Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs (Az: IX R 33/04) bringen. In gleichgelagerten Fällen sollte daher unter Hinweis auf das Revisionsverfahren Einspruch eingelegt werden. (Urteil vom 9.7.2004, Az: VII 52/02; Abruf-Nr.  042792 )

Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 3 | ID 98542