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01.05.2003 | Sozialversicherung

Phantomlohn - Kein Vertrauensschutz für Arbeitgeber?

Dem "Rettungsring", den das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen für vom Phantomlohn-Problem betroffene Arbeitgeber ausgeworfen hat (sehen Sie dazu den Beitrag in der Ausgabe 2/02, Seite 19), ist ein wenig die Luft ausgegangen. Soll heißen: Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Entscheidung in der Berufung "gekippt". Folge: Die Krankenkassen dürfen Sozialversicherungsbeiträge nachfordern, wenn Arbeitgeber Arbeitnehmern weniger Lohn auszahlen, als diesen tarifvertraglich zusteht. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer mit dem geringeren Lohn einverstanden gewesen ist.

Unser Tipp: Noch ist nicht aller Tage Abend: Die Sache ist in der Revision beim Bundessozialgericht (BSG, Az: B 12 KR 10/03 R). Wer mit einer Nachforderung konfrontiert wurde, sollte daher Einspruch einlegen, sich auf das anhängige Verfahren berufen und Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BSG beantragen.

Für aktuelle Arbeitsverhältnisse gilt: Zahlen Sie den tarifvertraglich geschuldeten Arbeitslohn. Reduzieren Sie gegebenenfalls die Stundenzahl, wenn Sie die Lohnkosten nicht ansteigen lassen wollen. Bei nicht ausgezahlten tarifvertraglich geschuldeten Einmalzahlungen (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld) ist die Situation seit 2003 etwas entspannter: Für diese dürfen keine Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben werden (§  22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV). (Urteil vom 28.1.2003, Az: L 5 KR 197/01; Abruf-Nr.  030546 )

Quelle: Ausgabe 05 / 2003 | Seite 3 | ID 98183