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01.09.2005 | Sonderausgaben

Vorwegabzug bei GGf einer Mehrpersonen-GmbH

Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer Makler-GmbH erhalten auch dann den ungekürzten Vorwegabzug, wenn die GmbH ihnen eine Alters-versorgung zugesagt hat. Das gilt genauso bei mehreren GGf, entschied der Bundesfinanzhof. Voraussetzung ist, dass die Makler-GmbH ihnen eine Altersversorgung entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugesagt hat.

Hintergrund: GGf haben Anspruch auf den handelsrechtlichen Jahresüberschuss bzw. nach Liquidation auf eine entsprechende Vermögensverteilung. Diese Ansprüche werden aber durch die von der GmbH zu bildende Pensionsrückstellung (letztendlich zu Lasten der GGf) gemindert. Deshalb haben sie ihre Ansprüche auf Altersversorgung durch eigene Beiträge erworben. Eine Kürzung des Vorwegabzugs ist daher nicht gerechtfertigt.

Beachten Sie: Das Urteil erging für die bis 2004 gültige Rechtslage. Es ist aber auf die neue übertragbar. Denn der Sonderausgabenabzug für begünstigte Vorsorgeaufwendungen ist auch nach neuem Recht zu kürzen, wenn ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung ein Anspruch auf Altersversorgung erworben wird (§  10 Absatz 3 Einkommensteuergesetz). (Urteil vom 23.2.2005, Az: XI R 29/03; Abruf-Nr.  051952 )

Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 1 | ID 98600