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05.11.2009 | „Riester-Rente“

„Riester-Zulage“ teilweise gemeinschaftsrechtswidrig

Drei Regelungen zur „Riester-Rente“ in den §§ 79 bis 99 Einkommensteuergesetz (EStG) sind nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gemeinschaftsrechtswidrig.  

  • Die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach § 79 EStG hängt von der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ab. Grenzarbeitnehmer (und deren Ehegatten) erhalten keine Zulage, wenn sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Das benachteilige Grenzarbeitnehmer, die im Ausland wohnen und in Deutschland arbeiten.
  • Das geförderte Kapital kann zur Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Immobilie verwendet werden, sofern diese im Inland liegt. Dies mache es Grenzarbeitnehmern unmöglich, ihr angespartes Kapital für die Anschaffung oder Herstellung einer Immobilie außerhalb Deutschlands zu verwenden. Folglich würden Grenzarbeitnehmer ungünstiger behandelt als Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen.
  • Es besteht eine Verpflichtung, die Förderung bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht (insbesondere Wegzug ins Ausland) zurückzuzahlen. Nach Ansicht des EuGH kann dadurch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtiget werden.

(Urteil vom 10.9.2009, Rs. C-269/07) (Abruf-Nr. 093111)  

Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 1 | ID 131305