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01.06.2005 | Rechtsschutzversicherung

Risiko-Ausschluss gilt nicht für Sanierungsarbeiten

Der Baurisiko-Ausschluss in der Rechtsschutzversicherung (§  4 Absatz 1k ARB 75) gilt nicht, wenn es sich um nicht baugenehmigungspflichtige Sanierungs- bzw. Renovierungsarbeiten handelt. Dieses Fazit zog das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in folgendem Fall: Ein Mehrfamilienhaus wurde in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Eine davon erwarb der Versicherungsnehmer. Mit dem Verkäufer war eine umfassende Sanierung des Hauses vereinbart (Dacheindeckung, Heizung, Fenster, Sanitär etc.). Nachdem diese Arbeiten nicht vertragsgemäß erfolgt waren, trat der Käufer/Versicherungsnehmer vom Vertrag zurück. Der Rechtsschutzversicherer versagte die Deckung für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche unter Hinweis auf den genannten Risikoausschluss.

Zu Unrecht, urteilte das OLG: Die Baurisiko-Ausschluss-Klausel verfolge den Zweck, besonders kostenträchtige, schwer kalkulierbare Streitigkeiten bei Baumaßnahmen vom Versicherungsschutz auszuschließen. Damit dies nicht auf alle Baumaßnahmen zutreffe, sei im Bedingungstext von "genehmigungspflichtigen baulichen Veränderungen" die Rede. Im Umkehrschluss kommt das OLG zum Ergebnis, dass der Versicherungsschutz nicht genehmigungspflichtige Renovierungsarbeiten gleich welchen Umfangs erfasse. (Urteil vom 1.9.2004, Az: 3 U 44/04; Abruf-Nr.  050918 )

Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 2 | ID 98554