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06.12.2010 | Rechtsschutzversicherung

Keine Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers

Nach § 3 ARB 98 ist der Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung nur dann ausgeschlossen, wenn die rechtliche Auseinandersetzung in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Straftat des Versicherungsnehmers steht. Hat der Versicherungsnehmer bei Beantragung der Berufsunfähigkeitsversicherung arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht, war aber in dem Zeitpunkt seine Berufsunfähigkeit noch nicht absehbar, so liegt kein Betrug (Straftat) vor. Denn zu diesem Zeitpunkt liegt weder ein Vermögensschaden noch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.7.2010, Az: I-20 U 203/09; Abruf-Nr. 103576). Folge: Bei einer Klage des Versicherungsnehmers auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Rechtsschutzversicherer leisten.  

Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 2 | ID 140646