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01.01.2006 | Rechtsprechung von A bis Z

Aktuelles aus dem Versicherungsrecht

Jeden Monat entscheiden deutsche Gerichte Hunderte von Streitigkeiten zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern (VN). Wir liefern Ihnen in regelmäßigen Abständen die Quintessenz der wichtigsten Urteile und Beschlüsse von A bis Z, in wenigen Sätzen - sortiert nach Personen- und Sachversicherung.

Personenversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Versicherer ist nicht berechtigt, die Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung zweifach zu befristen, um die Entscheidung zur Verweisbarkeit auf eine andere Tätigkeit später treffen zu können. Die doppelte Befristung ist unwirksam (Oberlandesgericht [OLG] Schleswig, Urteil vom 25.11.2004, Az: 16 U 125/04; Abruf-Nr.  053082 ).

Krankenversicherung

Private Krankenkassen müssen im Einzelfall auch die Kosten einer künstlichen Befruchtung für ein zweites Kind übernehmen. Krankheit ist nicht die Kinderlosigkeit, sondern die Zeugungsunfähigkeit. Diese besteht aber auch fort, wenn ein Paar bereits einmal mit Hilfe künstlicher Befruchtung ein Kind gezeugt hat (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 21.9.2005, Az: IV ZR 113/04; Abruf-Nr.  053084 ).

Sachversicherung
Betriebshaftpflichtversicherung

Ist im Betriebshaftpflichtvertrag als versichertes Risiko "Elektroinstallations- und -einzelhandelsbetrieb" vereinbart, sind Tätigkeiten des Unternehmens, die darüber hinausgehen, nicht mitversichert. Arbeiten an der Wasserleitung sind keine Elektroinstallationen (OLG Hamm, Urteil vom 25.2.2005, Az: 20 U 176/04; Abruf-Nr.  053077 ).

Hausratversicherung

Verlässt ein VN seine Wohnung über Nacht und zieht er die mit Glasfenstern versehene Wohnungseingangstür nur zu, ohne sie abzuschließen, verursacht er einen Einbruchdiebstahl grob fahrlässig, wenn der Täter eine schlossnahe Scheibe einschlägt, durchgreift und die Tür mit der innen befindlichen Türklinke öffnet (OLG Oldenburg, Beschluss vom 2.8.2005, Az: 3 U 34/05; Abruf-Nr.  052498 ).

Um eine Leistung aus der Hausratversicherung geltend zu machen, muss der VN den Nachweis erbringen, dass die versicherten Sachen nach den Regelungen der Versicherungsbedingungen entwendet wurden. Der VN muss nachweisen, dass die Tür verschlossen war.