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01.02.2006 | Rechtsprechung von A bis Z

Aktuelles aus dem Versicherungsrecht

Jeden Monat entscheiden deutsche Gerichte Hunderte von Streitigkeiten zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern (VN). Wir liefern Ihnen in regelmäßigen Abständen die Quintessenz der wichtigsten Urteile und Beschlüsse von A bis Z, in wenigen Sätzen - sortiert nach Personen- und Sachversicherung.

Personenversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung

Der VN hat Anspruch auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatz-Versicherung, wenn er während einer Krankschreibung den BU-Antrag gestellt hat, bei ihm aber zu diesem Zeitpunkt noch keine Berufsunfähigkeit diagnostiziert war (Oberlandesgericht [OLG] Celle, Urteil vom 4.5.2005, Az: 8 U 181/04; Abruf-Nr.  053257 ).

Wird im BU-Antrag nach Krankheitssymptomen in den letzten zehn Jahren gefragt, muss der VN auch dauernde Bewegungseinschränkungen angeben, deren Auslöser vor dem Zeitraum lag (OLG Koblenz, Urteil vom 3.6.2005, Az: 10 U 939/04; Abruf-Nr.  053449 ).

Sachversicherung
Betriebshaftpflichtversicherung

Das Schadenereignis in der Betriebshaftpflichtversicherung tritt erst ein, wenn die Ware (hier: Software) nicht vertragsgemäß geliefert wird. Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Lieferung kommt es dabei nicht an (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.4.2005, Az: 7 U 209/04; Abruf-Nr.  053265 ).

Feuerversicherung

Will sich der Versicherer wegen vorsätzlicher Brandstiftung auf seine Leistungsfreiheit berufen, muss er diese nachweisen. Eine Beweiserleichterung gibt es für ihn nicht (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 13.4.2005, Az: IV ZR 62/04; Abruf-Nr.  053260 ).

Kfz-Versicherung

Will sich der Versicherer bei einem Pkw-Diebstahl auf die Leistungsfreiheit wegen "grober Fahrlässigkeit" des VN berufen, muss er beweisen, dass das Verhalten des VN ursächlich für den Schaden war. Nicht schon ausreichend dafür ist, wenn die Schlüssel im Kofferraum des Pkw zurückgelassen und von außen nicht sichtbar waren (OLG Hamm, Urteil vom 11.3.2005, Az: 20 U 226/04; Abruf-Nr.  052881 ).