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31.07.2008 | Provision

Provision bei gegenseitiger Vermittlung steuerpflichtig

Vermitteln sich mehrere Personen gegenseitig Lebensversicherungsverträge und vereinbaren sie, die Provision bis auf einen geringen Betrag an den Versicherungsnehmer weiterzureichen, so gilt:  

  • Der Bezug der Provision ist eine Einnahme aus sonstiger Leistung nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
  • Die weitergeleiteten Beträge können davon als Werbungskosten abgezogen werden.

Das ist der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Nieder-sachsen, dem folgende Konstellation zugrunde lag: