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01.02.2005 | Provision für "Kombi-Rente"

Keine reine Kreditvermittlungsgebühr - kein voller Werbungskostenabzug!

Die für die Vermittlung einer "Kombi-Rente" zu zahlende Provision kann regelmäßig nicht steuerlich ausschließlich der Vermittlung des Darlehens zugeordnet werden, so der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 16.9.2004, Az: X R 19/03; Abruf-Nr.  043140 ). Lesen Sie im folgenden Beitrag, welche Folgen das Urteil für die Praxis hat.

Der zu Grunde liegende BFH-Fall

Es ging um die steuerliche Behandlung einer Provision, die der Anleger bei der Vermittlung einer "Kombi-Rente" an den Vermittler zahlte. Diese "Kombi-Rente" bestand aus vier Komponenten:

  • Einer sofort beginnenden Leibrente gegen Einmalbeitrag
  • Einem langfristigen Darlehen in Schweizer Franken
  • Einer Kapitalanlage in Investmentfondsanteilen
  • Einer Risiko-Lebensversicherung