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03.12.2009 | Positive Entscheidung des BFH nutzen

Kein Gestaltungsmissbrauch bei einem schnellen Rückkauf von Wertpapieren!

Wurden vor dem 1. Januar 2009 gekaufte Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung mit Verlust veräußert und am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so ist dies nicht missbräuchlich.  

 

Die Entscheidung des BFH

Nach Ansicht des BFH liegt darin kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung, weil Anleger bei dem aus der Veräußerung erwirtschafteten Verlust in typisierender Weise mit Einkünfteerzielungsabsicht handeln. Das Motiv, Steuern durch den Verkauf kurz vor Fristablauf zu sparen, macht die Gestaltung nicht unangemessen, zumal es sich nicht um einen wirtschaftlich ungewöhnlichen Weg handelt (Urteil vom 25.8.2009, Az: IX R 60/07; Abruf-Nr. 093494).  

 

Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 23 Einkommensteuergesetzes (EStG), nur realisierte Veräußerungsgewinne und -verluste aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen von privat gehaltenen Wertpapieren der Einkommensteuer zu unterwerfen. Daher stellt es keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der Sparer gleichartige Wertpapiere unmittelbar nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen wiedererwirbt. Insoweit bewegt er sich angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es steht in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem Risiko er Wertpapiere an- und verkauft. Es handelt sich um eigenständige und damit separat zu beurteilende Vorgänge.  

 

Bedeutung für die Praxis